OGH 5Ob45/58 (RS0014990)

OGH5Ob45/5812.3.1958

Rechtssatz

Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden; die Einstellung des Strafverfahrens oder der Freispruch sind für das Zivilgericht nicht präjudiziell.

Normen

ABGB §540

5 Ob 45/58OGH12.03.1958
6 Ob 218/06mOGH09.11.2006

Auch; nur: Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden. (T1); Beisatz: Wenngleich Erbunwürdigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist es Sache dessen, der sie geltend macht, sie zu beweisen und im Rechtsweg darzutun. (T2)

6 Ob 286/07pOGH07.07.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Enterbungsgründe der §§ 768, 769, 770 ABGB führen nicht zwingend zu einer - von Amts wegen wahrzunehmenden - Erbunwürdigkeit. Das Vorliegen eines Umstands, der nur Enterbungsgrund, nicht zugleich aber auch Erbunwürdigkeitsgrund ist, ohne dass der Erblasser von ihm Gebrauch gemacht hat, führt also nicht zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. (T3); Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T4); Veröff: SZ 2008/94

2 Ob 257/09xOGH28.01.2010

Vgl; Auch Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0050OB00045_5800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)