Normen
ABGB §540
5 Ob 45/58 | OGH | 12.03.1958 |
6 Ob 218/06m | OGH | 09.11.2006 |
Auch; nur: Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden. (T1); Beisatz: Wenngleich Erbunwürdigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist es Sache dessen, der sie geltend macht, sie zu beweisen und im Rechtsweg darzutun. (T2) |
6 Ob 286/07p | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Enterbungsgründe der §§ 768, 769, 770 ABGB führen nicht zwingend zu einer - von Amts wegen wahrzunehmenden - Erbunwürdigkeit. Das Vorliegen eines Umstands, der nur Enterbungsgrund, nicht zugleich aber auch Erbunwürdigkeitsgrund ist, ohne dass der Erblasser von ihm Gebrauch gemacht hat, führt also nicht zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. (T3); Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T4); Veröff: SZ 2008/94 |
2 Ob 257/09x | OGH | 28.01.2010 |
Vgl; Auch Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0050OB00045_5800000_001
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