Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rechtsmittelwerber rügt zwar zutreffend, dass er - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts - bereits in erster Instanz vorgebracht hat, die Erbin sei erbunwürdig, weil sie versucht habe, durch bewusstes Verschweigen des Rechtsmittelwerbers den wahren Willen des Erblassers zu verfälschen und sich selbst dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Dabei handle es sich um einen Angriff auf den letzten Willen des Erblassers.
Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in seinem Rekurs verstieß somit nicht gegen das Neuerungsverbot.
Damit ist für den Rechtsmittelwerber aber nichts gewonnen, weil sich aus den Feststellungen des Erstgerichts kein für die Erbunwürdigkeit erforderlicher Vorsatz der Erbin, den wahren Willen des Erblassers zu vereiteln (RS0012273), ableiten lässt. Überdies wäre für die Erbunwürdigkeit der Rechtsmittelwerber beweispflichtig (RS0014990 [T2]).
2. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
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