OGH 3Ob15/58 (RS0018356)

OGH3Ob15/5830.1.1958

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen.

Normen

ABGB §918 IVb2aa

3 Ob 15/58OGH30.01.1958
6 Ob 297/59OGH02.10.1959

Ähnlich; Beisatz: Wohnungsringtausch (T1)

6 Ob 64/68OGH06.03.1968
4 Ob 555/75OGH08.07.1975

Veröff: EvBl 1976/32 S 69 = JBl 1976,535

7 Ob 789/81OGH15.04.1982
7 Ob 618/82OGH01.07.1982

Auch

6 Ob 871/82OGH20.01.1983

Auch

7 Ob 587/87OGH14.05.1987
4 Ob 518/88OGH12.04.1988

Veröff: JBl 1988,447

4 Ob 534/89OGH09.05.1989

Beisatz: Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubiger, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei dann, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen. (T2)

1 Ob 2172/96kOGH03.10.1996

Beis wie T2

8 Ob 351/97vOGH13.11.1997

nur: Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist. (T3)

1 Ob 203/98dOGH24.11.1998
6 Ob 301/02mOGH11.09.2003

Beis wie T2

2 Ob 94/16mOGH28.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier aber Klage ausdrücklich auf „Widerruf“ gestützt, und auf anderweitige Verfügung hingewiesen. Keine Annahmebereitschaft des Gläubigers anzunehmen, wenn dieser selbst von Unwirksamkeit des Vertrags ausgeht und daher die eigene Leistungspflicht bestreitet. (T4)

4 Ob 209/18sOGH27.11.2018

Vgl; Beisatz: Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar. (T5)

2 Ob 178/20wOGH25.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Förderungsvertrag. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19580130_OGH0002_0030OB00015_5800000_001

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