Rechtssatz
Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen.
6 Ob 297/59 | OGH | 02.10.1959 |
Ähnlich; Beisatz: Wohnungsringtausch (T1) |
4 Ob 555/75 | OGH | 08.07.1975 |
Veröff: EvBl 1976/32 S 69 = JBl 1976,535 |
7 Ob 618/82 | OGH | 01.07.1982 |
Auch |
6 Ob 871/82 | OGH | 20.01.1983 |
Auch |
4 Ob 534/89 | OGH | 09.05.1989 |
Beisatz: Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubiger, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei dann, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen. (T2) |
8 Ob 351/97v | OGH | 13.11.1997 |
nur: Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist. (T3) |
2 Ob 94/16m | OGH | 28.06.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier aber Klage ausdrücklich auf „Widerruf“ gestützt, und auf anderweitige Verfügung hingewiesen. Keine Annahmebereitschaft des Gläubigers anzunehmen, wenn dieser selbst von Unwirksamkeit des Vertrags ausgeht und daher die eigene Leistungspflicht bestreitet. (T4) |
2 Ob 178/20w | OGH | 25.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Förderungsvertrag. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19580130_OGH0002_0030OB00015_5800000_001
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