OGH 1Ob40/57 (RS0036926)

OGH1Ob40/5720.3.1957

Rechtssatz

Über den Antrag des Klägers, die Sache an das offenbar nicht unzuständige Gericht zu überweisen, kann nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach § 261 Z 6 ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden.

Normen

ZPO §193 Abs3
ZPO §239 Abs2 F
ZPO §261 Abs6

1 Ob 40/57OGH20.03.1957

Veröff: JBl 1958,20

5 Ob 262/62OGH29.11.1962

nur: Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach § 261 Z 6 ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden. (T1) Veröff: RZ 1963,33

6 Ob 655/86OGH16.10.1986

Auch

4 Ob 575/95OGH10.10.1995

Vgl; Beisatz: Der Überweisungsantrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden (unter Hinweis darauf, daß es sich bei der Ausführung von Fasching [LBý RZ 225], daß der Überweisungsantrag (spätestens) in der ersten Tagsatzung oder, falls keine solche stattfindet, in der ersten mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Hauptsache zu stellen ist, nur um eine mißverständliche Formulierung handelt). (T2)

7 Ob 225/02tOGH13.11.2002

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Überweisungsantrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden. (T3)

2 Ob 100/06dOGH18.05.2006

Vgl auch; Besi wie T3

Dokumentnummer

JJR_19570320_OGH0002_0010OB00040_5700000_001

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