1 Ob 40/57 | OGH | 20.03.1957 |
Veröff: JBl 1958,20 |
5 Ob 262/62 | OGH | 29.11.1962 |
nur: Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach § 261 Z 6 ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden. (T1) Veröff: RZ 1963,33 |
6 Ob 655/86 | OGH | 16.10.1986 |
Auch |
4 Ob 575/95 | OGH | 10.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Der Überweisungsantrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden (unter Hinweis darauf, daß es sich bei der Ausführung von Fasching [LBý RZ 225], daß der Überweisungsantrag (spätestens) in der ersten Tagsatzung oder, falls keine solche stattfindet, in der ersten mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Hauptsache zu stellen ist, nur um eine mißverständliche Formulierung handelt). (T2) |
7 Ob 225/02t | OGH | 13.11.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Überweisungsantrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden. (T3) |
2 Ob 100/06d | OGH | 18.05.2006 |
Vgl auch; Besi wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0010OB00040_5700000_001
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