Rechtssatz
Prozesshandlungen vertragen weder eine Bedingung noch eine Befristung. Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen.
2 Ob 676/56 | OGH | 03.01.1957 |
Veröff: JBl 1957,213 |
6 Ob 274/63 | OGH | 16.10.1963 |
Veröff: NZ 1965,61 |
6 Ob 318/68 | OGH | 27.11.1968 |
Beisatz: Nur "für den Fall der Abweisung von Anträgen" erhobener Rekurs ist unzulässig. (T1) Veröff: JBl 1969,345 |
7 Ob 35/74 | OGH | 21.03.1974 |
Vgl aber; Veröff: RZ 1974/89,172 |
3 Ob 60/80 | OGH | 30.07.1980 |
Auch |
1 Ob 4/80 | OGH | 01.10.1980 |
Vgl aber; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteils zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T2) |
8 Ob 503/90 | OGH | 25.01.1990 |
Vgl; nur: Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung einer richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T4) |
5 Ob 510/94 | OGH | 28.02.1994 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung; der Rekurs ist unzulässig. (T5) Veröff: EvBl 1994/180 S 852 |
5 Ob 20/94 | OGH | 08.03.1994 |
nur T3; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T6) |
1 Ob 201/05y | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T7) |
9 Ob 139/06s | OGH | 20.12.2006 |
Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten. (T8) |
4 Ob 34/09t | OGH | 12.05.2009 |
Beisatz: Hier: Klage, der Beklagten solle aufgetragen werden „nach Möglichkeit" Namen und Anschrift von Käufern und Kopisten bekannt zu geben. (T9); Veröff: SZ 2009/63 |
5 Ob 76/14h | OGH | 30.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19570103_OGH0002_0020OB00676_5600000_001
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