OGH 7Ob269/56 (RS0023322)

OGH7Ob269/566.6.1956

Rechtssatz

Die Streupflicht, die nach dem Gesetze (§ 83 StPolO) den Hauseigentümer hinsichtlich der öffentlichen Wege trifft, kann nicht analog auf einen Hofraum, der von Betriebsstätten umschlossen ist, ausgedehnt werden.

Normen

ABGB §1295 IId3
StVO §93 Abs1

7 Ob 269/56OGH06.06.1956

Veröff: ZVR 1957/18 S 33

2 Ob 26/64OGH29.05.1964

Veröff: ZVR 1965/35 S 44

6 Ob 350/67OGH17.01.1968

Auch

7 Ob 217/72OGH04.10.1972

Beisatz: Hier: § 93 Abs 2 StVO (T1)

5 Ob 186/72OGH24.10.1972

Veröff: MietSlg 24187 = ZVR 1974/12 S 13

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gilt für die entlang der Liegenschaft im öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, nicht aber für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege. (T2)

2 Ob 156/05pOGH23.03.2007

Vgl; Beisatz: Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn sich die Sturzstelle in einem Bereich befindet, der auch von Fußgängern, die - wie die Klägerin - im geradlinigen Verlauf der Straße entlang der Liegenschaft diese passieren (und sogleich wieder verlassen) wollen, betreten wird. (T3)

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 1 StVO setzt diese Bestimmung voraus, dass die zu betreuenden Gehsteige und Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen, sondern auch, dass sie „entlang der Liegenschaft" gelegen sind. Ihre Anwendung auf Wege, die nicht „entlang" sondern innerhalb der Liegenschaft gelegen sind. (T4); Beisatz: Hier: Innerhalb einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft angebrachte Gehwege. (T5); Veröff: SZ 2009/57

2 Ob 79/11yOGH16.09.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560606_OGH0002_0070OB00269_5600000_001

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