OGH 7Ob153/56 (RS0012400)

OGH7Ob153/5611.4.1956

Rechtssatz

Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die "Besonnenheit" der Erblasser gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung oder, wenn für diesen Zeitpunkt der Mangel der Testierfähigkeit nicht mit voller Sicherheit angenommen werden kann, ob die Erblasserin schon vorher "den Gebrauch des Verstandes verloren hätte".

Normen

ABGB §565

7 Ob 153/56OGH11.04.1956
7 Ob 293/56OGH27.06.1956
3 Ob 539/90OGH27.06.1990

Veröff: SZ 63/116

6 Ob 317/01pOGH31.01.2002

nur: Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen. (T1)

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

Auch

8 Ob 155/08iOGH16.12.2008

nur T1

3 Ob 1/11kOGH23.02.2011

nur T1

3 Ob 76/11iOGH11.05.2011

nur T1

2 Ob 162/16mOGH27.07.2017

nur: Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die "Besonnenheit" der Erblasserin gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung hatte. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/83

Dokumentnummer

JJR_19560411_OGH0002_0070OB00153_5600000_001

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