OGH 1Ob607/54 (RS0013292)

OGH1Ob607/5422.6.1955

Rechtssatz

Zur Frage der Unzeit, wenn auf der Liegenschaft der Auszug für eine 78-jährige Frau und einen 35-jährigen schwachsinnigen Mann haftet.

Normen

ABGB §830 B2b

1 Ob 607/54OGH22.06.1955

Veröff: SZ 28/164

1 Ob 2/58OGH22.01.1958
1 Ob 75/59OGH15.04.1959
3 Ob 572/56OGH21.11.1956

Auch; Beisatz: Ausgedinge für 78-jährige Person (T1)

6 Ob 199/63OGH11.09.1963
5 Ob 295/64OGH10.12.1964
8 Ob 224/70OGH20.10.1970

Beisatz: Ausgedinge für 79-jährige Frau (T2)

5 Ob 180/72OGH24.10.1972

Beisatz: Leibrentenforderung kann uU den Preis drücken. (T3)

3 Ob 626/76OGH14.12.1976

Beisatz: Belastung des Hälfteanteiles mit Fruchtgenuß- u. Ausgedingsrecht zu Gunsten eines 87 Jahre alten Mannes. (T4)

8 Ob 576/78OGH21.11.1978

Beisatz: Dienstbarkeit der Wohnung für eine 82-jährige Frau. (T5)

8 Ob 521/79OGH20.03.1980

Beisatz: Ausgedinge für 75-jährige Frau. (T6)

8 Ob 536/81OGH11.03.1982

Beisatz: Hier: 67 jährige geistesschwache Frau, die 1/5 Miteigentum an der von ihr bewirtschafteten Gesamtliegenschaft besitzt. (T7)

7 Ob 611/82OGH14.10.1982
4 Ob 572/82OGH20.12.1983
8 Ob 571/83OGH17.10.1984

Auch; Beisatz: Ob der Wegfall der Belastung mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten absehbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8)

6 Ob 664/84OGH26.09.1985

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der bei der Beurteilung der Absehbarkeit des Wegfalles einer Belastung nicht allein auf das Alter des Berechtigten abstellenden Auffassung muß jedenfalls dann gefolgt werden, wenn es nicht um einen Umstand geht, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht, sondern - wie hier - um subjektive Nachteile des Teilungsgegners. (T9)

3 Ob 501/86OGH19.03.1986

Vgl auch

8 Ob 580/90OGH28.11.1991

Vgl; Beisatz: Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist. (T10)

2 Ob 53/97aOGH02.04.1998

Ähnlich; Beisatz: Allfälliges Benutzungs- oder Wohnrecht des etwa 55-jährigen Beklagten. (T11)

5 Ob 154/98bOGH09.06.1998

Vgl auch

2 Ob 178/01tOGH09.08.2001

Auch; Beis wie T8

8 Ob 123/06fOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Wegfall der Liegenschaftsentwertung durch das (ersessene) Wohnrecht eines Hochbetagten absehbar ist (Unzeiteinwand), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Bejahung des Unzeiteinwandes bei einer statistischen Restlebenserwartung einer 82-Jährigen von 7,35 Jahren. (T13)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Auch § 758 ABGB. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0010OB00607_5400000_001

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