OGH 3Ob314/55 (RS0080763)

OGH3Ob314/5515.6.1955

Rechtssatz

Ein Mahnschreiben, das nur auf einer bloßen Allonge eines Posterlagscheines enthalten ist, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz voraussetzt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung, die im § 39 VersVG angeführten schwerwiegenden Folgen knüpft.

Normen

VersVG §39 Abs1

3 Ob 314/55OGH15.06.1955

Veröff: SZ 28/162 = JBl 1955,602 (mit Besprechung von Albert Ehrenzweig) = VersR 1955,334

7 Ob 15/77OGH17.02.1977

Beisatz: Eine die Länge des Erlagscheines verändernde Allonge genügt nicht, wohl aber eine auf dem Erlagschein perforiert unten angeheftete und erst recht ein dem Erlagschein beigeheftetes Schreiben. (T1) Veröff: SZ 50/28 = VersR 1978,191

7 Ob 68/77OGH15.12.1977

Beisatz: Erlagschein perforiert wie eine Allonge, die dem Mahnschreiben angeschlossen ist - genügt, da Mahnschreiben leicht erkennbar ist. (T2)

7 Ob 57/79OGH06.12.1979

Beisatz: Mahnung auf der Rückseite des Erlagscheines und beigelegte Karte mit Wortlaut des § 39 Abs 2 und 3 VersVG genügt nicht. (T3)

7 Ob 70/80OGH19.02.1981

Beis wie T2; Veröff: VersR 1982,864

7 Ob 7/89OGH09.03.1989

Beis wie T1; Beisatz: Mahnung und Rechtsbelehrung, die oberhalb des Erlagscheines angebracht und als solche leicht erkennbar sind, genügen. (T4) Veröff: VersRdSch 1990,28

7 Ob 40/04iOGH17.03.2004

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Formalisiert und standardisierteMahnung und Belehrung im Sinne einer seitlich an den Erlagschein angebrachten, jedoch dort deutlich in Form-und Textwahl gestalteten und sich abhebenden Allonge. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19550615_OGH0002_0030OB00314_5500000_001

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