OGH 2Ob72/55 (RS0044652)

OGH2Ob72/556.4.1955

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage nach § 543 ZPO dem Prozeßgerichte die Entscheidung unter Abstandnahme von dieser Zurückweisung aufgetragen wurde, ist zulässig.

Normen

ZPO §538
ZPO §543

2 Ob 72/55OGH06.04.1955

Spruchrepertorium Nr 41; Veröff: JBl 1955 H13,337 = SZ 28/95

2 Ob 170/59OGH20.04.1959
6 Ob 284/62OGH24.10.1962

Veröff: RZ 1963,16

6 Ob 218/63OGH18.09.1963
6 Ob 34/64OGH19.02.1964
5 Ob 31/66OGH14.04.1966
5 Ob 45/69OGH05.03.1969
4 Ob 607/72OGH16.01.1973
6 Ob 163/75OGH11.12.1975
7 Ob 730/78OGH23.11.1978

Veröff: SZ 51/165

7 Ob 607/79OGH21.06.1979
6 Ob 729/79OGH05.12.1979
3 Ob 612/79OGH12.12.1979
8 Ob 515/80OGH22.05.1980

Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist daher, daß eine inhaltliche abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beseitigung des untergerichtlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Entscheidung des Untergerichtes liegt. (T1)

7 Ob 630/81OGH25.06.1981
1 Ob 600/84OGH27.06.1984
1 Ob 623/88OGH07.09.1988

Auch

9 ObA 125/99vOGH16.06.1999

Beisatz: Die Rechtslage in dem vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 538 Abs 1 ZPO durchzuführenden Vorprüfungsverfahren ist mit der Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 41 Abs 1 JN und des § 230 Abs 2 ZPO vergleichbar, die ohne Anhörung des Beklagten auf Grund der Angaben in der Klage vorzunehmen ist. Hat der Richter bei dieser Vorprüfung keine Bedenken gegen das Vorliegen der in § 538 Abs 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen, dann ordnet er die Zustellung der Klage und beraumt die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an. Dagegen ist gemäß § 130 Abs 2 ZPO kein Rekurs zulässig. Dasselbe gilt, wenn zwar das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurückweist, das Rekursgericht aber dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt. (T2)

6 Ob 245/00yOGH26.04.2001

Vgl aber; Beisatz: Gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des a limine auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gefassten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wurde, ist ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig. Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen. (T3) Beisatz: Hier: A limine - Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens. (T4)

7 Ob 99/05tOGH25.05.2005

Vgl aber; Beisatz: Bei Verneinung einer geltend gemachten Nichtigkeit durch das Rekursgericht ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO eine weitere Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T5)

7 Ob 281/06hOGH20.12.2006

Gegenteilig; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T6)

7 Ob 104/07fOGH20.06.2007

Gegenteilig; Beis wie T6; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19550406_OGH0002_0020OB00072_5500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)