OGH 4Ob194/54 (RS0063937)

OGH4Ob194/5429.3.1955

Rechtssatz

Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiv wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. Das diesbezügliche Vorbringen muß in der Tatsacheninstanz erbracht werden.

SW: Arbeitnehmer

 

Normen

KO §5 Abs1
KO §81

4 Ob 194/54OGH29.03.1955

Veröff: SZ 28/86 = EvBl 1955/296 S 484 = JBl 1955,479

4 Ob 142/62OGH18.12.1962

Veröff: Arb 7672

5 Ob 28/66OGH24.02.1966

Veröff: SZ 39/38

12 Os 178/70OGH11.02.1971

nur: Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. (T1) Veröff: EvBl 1971/325 S 609

3 Ob 124/72OGH09.11.1972

Veröff: EvBl 1973/118 S 267

5 Ob 61/73OGH04.04.1973

nur: Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiven wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. (T2) Beisatz: Dieser konstitutiv wirkende Überlassungsakt ist unter den Gesichtspunkten der fortschreitenden Entwicklung und einer allfällig eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zu beurteilen. Es kann der Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, daß mit der Überlassung des Einkommens an den Gemeinschuldner die jeweiligen künftigen Bezüge unabänderlich und unüberprüfbar aus der Masse ausgeschieden wären und künftige wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen und den Sorgepflichten keine Berücksichtigung finden könnten. (T3)

3 Ob 97/73OGH22.05.1973

nur T1; Veröff: SZ 46/52

5 Ob 558/76OGH25.05.1976

nur T2; Veröff: JBl 1977,272

4 Ob 139/79OGH17.06.1980

nur T2; Beisatz: Sind die Ansprüche nicht zur freien Verfügung überlassen worden, hat den Rechtsstreit der Masseverwalter zu führen. (T4) Veröff: SZ 53/92 = EvBl 1981/103 S 322

3 Ob 136/82OGH06.10.1982

Beisatz: Hier: Pensionsansprüche nach dem ASVG, GSVG. (T5) Veröff: SZ 55/140

3 Ob 141/83OGH12.10.1983
9 ObS 11/90OGH12.09.1990

Auch; Beisatz: Der Masseverwalter kann zwar einen Entgeltanspruch des im Konkurs verfallenen Dienstnehmers geltend machen, ist aber in diesem Fall nicht Vertreter des Gemeinschuldners; dies zeigt schon seine Stellung zum konkursfreien Vermögen und die Interessenkollision mit dem Gemeinschuldner. (T6)

1 Ob 639/90OGH16.01.1991

nur T2; Veröff: RZ 1992/4 S 18

10 ObS 179/94OGH28.03.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Ebenso gemäß § 5 Abs 2 KO überlassene Beträge. (T7)

8 Ob 55/98sOGH24.08.1998

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/135

Dokumentnummer

JJR_19550329_OGH0002_0040OB00194_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte