Rechtssatz
(Zur GBGNov 1942). Die offenbare Unrichtigkeit einer bücherlichen Eintragung kann auch mit Hilfe der Urkunde nachgewiesen werden, auf Grund deren die Eintragung vorgenommen wurde.
5 Ob 29/79 | OGH | 25.09.1979 |
Auch |
5 Ob 130/10v | OGH | 20.12.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Löschung einer Eintragung nach § 130 GBG muss der Inhalt der Eintragung selbst grundbuchwidrig sein. Die Eintragungsgrundlagen sind aber dann und soweit in die Prüfung miteinzubeziehen, als mit der Eintragung selbst auch ein Teil der Eintragungsgrundlage gemäß § 5 Satz 2 GBG unmittelbar zum Eintragungsinhalt gemacht wurde. (T1); Bem: Siehe auch RS0126488. (T2); Veröff: SZ 2010/158 |
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00694_5400000_001
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