OGH 5Ob130/10v (RS0126488)

OGH5Ob130/10v20.12.2010

Rechtssatz

Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen.

Normen

GBG §5
GBG §130

5 Ob 130/10vOGH20.12.2010

Veröff: SZ 2010/158

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0060300. (T1)

5 Ob 20/12wOGH04.07.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung der Rangordnung entgegen der durch bundes‑ und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen bewirkten Grundbuchsperre nicht von Amts wegen zu löschen. (T2)

5 Ob 8/13gOGH16.05.2013

Auch; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T4)

5 Ob 131/15yOGH25.08.2015
5 Ob 174/19bOGH20.02.2020

nur: Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. (T5); Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20101220_OGH0002_0050OB00130_10V0000_001

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