OGH 1Ob705/54 (RS0060041)

OGH1Ob705/543.11.1954

Rechtssatz

Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetzwidrig oder satzungswidrig wären.

Normen

GmbHG §41

1 Ob 705/54OGH03.11.1954

Veröff: SZ 27/276 = EvBl 1954/448 S 653

1 Ob 290/61OGH12.07.1961

Veröff: ÖBA 1962,268

8 Ob 50/64OGH03.03.1964

nur: Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. (T1)<br/>Veröff: SZ 37/35

6 Ob 324/70OGH08.01.1971

Auch; nur T1; Beisatz: Auch Sittenwidrigkeiten. (T2)

1 Ob 539/76OGH07.04.1976

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 49/51

6 Ob 515/88OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Behauptete Sittenwidrigkeit. (T4)<br/>Veröff: NZ 1989,158 = RdW 1988,290 = WBl 1988,339

6 Ob 130/05vOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T5)

6 Ob 22/13yOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T6)

6 Ob 90/19gOGH27.06.2019

Beis wie T2

6 Ob 213/21yOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0010OB00705_5400000_001

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