OGH 1Ob160/53 (RS0011818)

OGH1Ob160/5325.2.1953

Rechtssatz

Wohnungsrecht oder Fruchtgenuß ?

Normen

ABGB õ521 A

1 Ob 160/53OGH25.02.1953

Veröff: SZ 26/49

1 Ob 8/55OGH10.03.1955
1 Ob 8/72OGH16.02.1972

Veröff: MietSlg 24035

4 Ob 643/75OGH13.01.1976

Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110

4 Ob 642/75OGH13.01.1976

Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110

2 Ob 533/76OGH16.09.1976

Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110

2 Ob 562/76OGH20.01.1977

Veröff: MietSlg 29057

5 Ob 569/80OGH22.04.1980

Veröff: EvBl 1980/198 S 604

3 Ob 681/80OGH22.04.1981

Beisatz: Im Zweifel bloßes Gebrauchsrecht (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33045

7 Ob 644/84OGH11.10.1984

Beis wie T1; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35

6 Ob 613/91OGH12.03.1992

Beis wie T1; Beisatz: Ob Gebrauch oder Fruchtgenuß an Wohnräumen vorliegt, ist eine Aulegungsfrage. (T2)

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Beis wie T2

5 Ob 2325/96iOGH08.10.1996

Beis wie T2; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3)

5 Ob 83/97kOGH18.03.1997

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Beis wie T2; Beisatz: Bei gänzlicher Überlassung einer Liegenschaft samt Haus unter anderem zur gewerblichen Zimmervermietung ist Fruchtgenuß anzunehmen. (T4)

2 Ob 212/98kOGH10.09.1998

Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach das Wohnungsrecht im Zweifel als Fruchtnießung anzusehen ist, wenn es ein selbständiges Gebäude zum Gegenstand hat, kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Verhältnisse den Verhältnissen bei Einräumung des Wohnungsrechts an einer Wohnung entsprechen (hier: gegenständliche Haus weist nur eine bebaute Fläche von etwa 72,60 m² auf). Hiefür ist aber im Zweifel von einem Gebrauchsrecht auszugehen. (T5)

5 Ob 135/99kOGH11.05.1999

Auch; Beis wie T1

5 Ob 156/99yOGH15.06.1999

Auch; Beisatz: Hier: Zur Verbücherung der Zuwendung eines Wohnungsgebrauchsrechtes ist eine Einwilligungserklärung in grundbuchsfähiger Form erforderlich. (T6)

5 Ob 206/99aOGH14.09.1999

Beis wie T1

5 Ob 195/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19530225_OGH0002_0010OB00160_5300000_001

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