OGH 5Ob83/97k

OGH5Ob83/97k18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden Parteien 1.) Kurt S*****, geboren am *****, Pensionist, 2.) Margareta S*****, geboren am *****, Pensionistin, 3.) Alfred S*****, geboren am *****, Küchengehilfe, alle *****, alle vertreten durch Klimscha & Schreiber, öffentliche Notare in Wien, wegen Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes ob der Liegenschaft EZ 3880, Grundbuch 01704 Klosterneuburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31.Jänner 1997, AZ 46 R 1079/96h, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf es eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn unter anderem das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und auch der Urkundeninhalt in der materiellrechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen läßt. Dies ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - aber nur dann der Fall, wenn das einzutragende Recht aus den Urkunden selbst hervorgeht, nicht aber, wenn es bloß aus Folgerungen erschlossen werden kann (NZ 1990/192; NZ 1993/250 [Hofmeister, 22] = WoBl 1993, 79 [Call]). Im vorliegenden Fall begehren die Antragsteller aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages vom 26.4.1996 unter anderem die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes für Kurt S***** und Margareta S*****. Zu Punkt 3.) des Schenkungsvertrages heißt es hiezu "Herr Kurt S***** und Frau Margareta S***** bedingen für sich und auf ihre ganze Lebenszeit und räumt selbigen der Geschenknehmer für sich und seinen Erben und Rechtsnachfolger das alleinige und ausschließliche Wohnungsrecht ein".

Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das ABGB das "Wohnrecht" nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuß an Wohnräumen, je nachdem ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen, regelt. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles (SZ 57/155 = MietSlg 36/35). Wohl wurden von der Rechtsprechung und Lehre Abgrenzungskriterien und Zweifelsregelungen geschaffen (SZ 57/155 = MietSlg 36/35, 1 Ob 533/95, 5 Ob 2325/96i = RIS-Justiz RS0011588; Klang in Klang II 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150, Petrasch in Rummel I1 Rz 1 ff zu § 521 ABGB), doch läßt die hier gewählte Formulierung "das alleinige und ausschließliche Wohnungsrecht" keine eindeutige Auslegung zu, ohne über den Urkundeninhalt hinausgehende Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen. Läßt aber die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechts nicht zu, sind die für eine Eintragung nach § 12 Abs 1 geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt. Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, daß sich der Grundbuchsurkunde nicht entnehmen läßt, ob ein "Wohnungsgebrauchsrecht" oder ein "Wohnungsfruchtgenuß" Gegenstand der Eintragung sein soll, der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt.

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