Rechtssatz
Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang des Fahrrechtes und Gehrechtes nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart.
1 Ob 70/74 | OGH | 08.05.1974 |
Vgl auch; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeit (T1) |
2 Ob 541/77 | OGH | 23.06.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Die Felddienstbarkeit des Fahrweges berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des Herrschenden Grundstückes (Klang 2. Auflage II 571). (T2) |
7 Ob 613/82 | OGH | 29.07.1982 |
Auch; Beisatz: Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit. (T3) |
1 Ob 726/82 | OGH | 01.09.1982 |
Vgl auch: Beisatz: Nur wenn der Raum für die Ausübung eines Wegerechtes im Erwerbstitel nicht bestimmt ist, hat ihn der Eigentümer des dienstbaren Grundes in einer dem Zwecke der Servitut und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen. (T4) |
8 Ob 570/85 | OGH | 21.11.1985 |
Vgl auch: Beisatz: Wurde die örtliche Lage des vom belasteten Eigentümer zu errichtenden und zu erhaltenden Weges eindeutig festgelegt, so kann von der Ausübung der so eingeräumten Dienstbarkeit immer nur ein räumlich genau abgegrenzter Teil des Grundstückes betroffen werden. (T5) |
1 Ob 113/01a | OGH | 17.12.2001 |
Beisatz: Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. (T6) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T7) |
6 Ob 168/05g | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T8) |
5 Ob 23/08f | OGH | 24.06.2008 |
Auch; Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T9)<br/>Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T10) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11) |
7 Ob 175/13f | OGH | 29.01.2014 |
Auch; Beisatz: Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Guts unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart. (T12) |
7 Ob 228/13z | OGH | 29.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersessene Servitut. (T13) |
8 Ob 104/14y | OGH | 19.12.2014 |
Auch; Beisatz: Vorhersehbarer Zweck der Servitut unter Beachtung der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung bzw der Benützung des belasteten Grundstücks. (T14) |
1 Ob 21/22b | OGH | 21.02.2022 |
Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19520925_OGH0002_0030OB00516_5200000_001
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