OGH 1Ob136/12z

OGH1Ob136/12z1.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** L*****, und 2. Dr. P***** L*****, vertreten durch Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH in Telfs, gegen die beklagte Partei M***** A*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. Februar 2012, GZ 22 R 442/11w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 18. August 2011, GZ 2 C 725/09b-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

2. Die Erstklägerin und der Rechtsvorgänger des Zweitklägers verkauften der Beklagten im Jahr 1981 ein Grundstück, das Teil der Liegenschaft der Verkäufer war. Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der verbleibenden Restliegenschaft der Verkäufer sowie zu Lasten der Liegenschaft der Beklagten begründet wurde. Streitpunkt des Verfahrens war und ist nur Ausmaß bzw Umfang dieses Geh- und Fahrtrechts, das nach Ansicht der Beklagten auf eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung einzuschränken sei.

3. Im Revisionsverfahren gehen beide Parteien übereinstimmend vom Vorliegen einer sogenannten „ungemessenen“, in ihrer Art und ihrem Ausmaß durch den Titel nicht konkret bestimmten (RIS-Justiz RS0116523) Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts aus. Entscheidend für die Beurteilung, zu welchen Zwecken der Servitutsweg benutzt werden durfte, war der Bedarf des herrschenden Guts unter Bedachtnahme auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart (RIS-Justiz RS0011741; vgl RS0097856).

4. Nach dem festgestellten Sachverhalt diente der über das nunmehrige Grundstück der Beklagten führende Weg der Zufahrt zum Grundstück der Erstklägerin und des (Rechtsvorgängers des) Zweitklägers, das nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde. Dabei wurde der Weg auch mit PKW befahren. Lediglich im Winter war und ist die Befahrbarkeit des Weges je nach Schneelage eingeschränkt. Die von der Revisionswerberin gewünschte Einschränkung der Nutzung des Weges auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke steht also im Widerspruch zu den Feststellungen über die zum Zeitpunkt der Begründung der Servitut bestandene und auch nach wie vor aufrechte Ausübung (auch) eines Fahrtrechts, das als umfassendste Wegservitut die Eigentümer des herrschenden Grundstücks grundsätzlich berechtigt, den Servitutsweg für alle wirtschaftlichen Zwecke ihres Grundstücks zu nutzen (RIS-Justiz RS0016365).

5. Die in der Revision geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit des Urteils des Berufungsgerichts liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

6. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb sie die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen haben (RIS-Justiz RS0035962).

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