Normen
2 Ob 661/52 | OGH | 27.08.1952 |
Veröff: SZ 25/221 = EvBl 1952/336 S 521 |
6 Ob 623/77 | OGH | 14.07.1977 |
Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041 |
6 Ob 668/81 | OGH | 04.11.1981 |
nur T1; Beisatz: Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T3) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 = MietSlg 33022 |
8 Ob 635/92 | OGH | 29.10.1992 |
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/145 |
8 Ob 372/97g | OGH | 26.11.1997 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T5) |
7 Ob 327/98h | OGH | 08.09.1999 |
Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T6) |
7 Ob 286/03i | OGH | 14.01.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41). (T9) |
2 Ob 194/08f | OGH | 22.01.2009 |
Vgl; nur T1; Beis wie T9 |
4 Ob 9/10t | OGH | 23.02.2010 |
Vgl; Beis wie T7 |
7 Ob 192/09z | OGH | 17.03.2010 |
Vgl; Beis wie T6 |
8 Ob 128/09w | OGH | 22.09.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung. (T10); Veröff: SZ 2010/112 |
4 Ob 99/12f | OGH | 12.06.2012 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T11) |
2 Ob 166/14x | OGH | 08.06.2015 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12) |
6 Ob 60/20x | OGH | 23.04.2020 |
Vgl; nur Beis wie T3; Beis wie T8 |
6 Ob 247/20x | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0020OB00661_5200000_001
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