OGH 3Ob189/52 (RS0033526)

OGH3Ob189/5216.4.1952

Rechtssatz

Die Hinterlegung rechtfertigen auch solche Umstände, die weder auf Seiten des Gläubigers, noch auf Seiten des Schuldners gelegen sind. Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt.

Normen

ABGB §1425 VA

3 Ob 189/52OGH16.04.1952
7 Ob 245/72OGH15.11.1972

nur: Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt. (T1)

5 Ob 116/03zOGH02.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Die anderen - im Gesetz nicht genanten - Erfüllungshindernisse müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie auf Seiten des Gläubigers liegen oder sich zumindest aus dem zwischen dem Gläubiger und leistungsbereiten Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis ergeben. (T2); Beisatz: Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/65

Dokumentnummer

JJR_19520416_OGH0002_0030OB00189_5200000_002

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