Normen
ABGB §1425 VA
3 Ob 189/52 | OGH | 16.04.1952 |
7 Ob 245/72 | OGH | 15.11.1972 |
nur: Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt. (T1) |
5 Ob 116/03z | OGH | 02.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die anderen - im Gesetz nicht genanten - Erfüllungshindernisse müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie auf Seiten des Gläubigers liegen oder sich zumindest aus dem zwischen dem Gläubiger und leistungsbereiten Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis ergeben. (T2); Beisatz: Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/65 |
Dokumentnummer
JJR_19520416_OGH0002_0030OB00189_5200000_002
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