OGH 2Ob248/52 (RS0041124)

OGH2Ob248/527.4.1952

Rechtssatz

Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.

Normen

ZPO §405 G
ZPO §503 Z1 B1

2 Ob 248/52OGH07.04.1952
3 Ob 9/59OGH28.01.1959
4 Ob 112/98vOGH21.04.1998

Auch

3 Ob 12/07xOGH23.05.2007

Vgl aber; Beisatz: Da es sich beim Zuspruch von etwas anderem als begehrt nach stRsp bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt, ist es der beklagten Partei verwehrt, eine in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen. (T1)

7 Ob 6/07vOGH28.11.2007

Vgl aber; Beisatz: Da es sich bei einem Zuspruch in Überschreitung des Klagebegehrens bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt, ist es der Beklagten auch verwehrt, die in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen. (T2)

1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

Auch

1 Ob 109/14gOGH18.09.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19520407_OGH0002_0020OB00248_5200000_003

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