OGH 1Ob128/50 (RS0016800)

OGH1Ob128/5017.5.1950

Rechtssatz

Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann weder aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen noch aus der Tatsache des Sinkens der Kaufkraft der Rente gefordert werden, wenn vereinbart wurde, daß durch diesen Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des Beschädigten ein für allemal abgegolten sein sollen. Ein derartiger Verzicht auf Nachtragsforderungen ist zulässig, da der Beschädigte auf die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche zur Gänze, umsomehr daher auch auf Nachforderungen verzichten kann.

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §936 VIId
ABGB §1325 D4
ABGB §1380 F
ABGB §1385 D
ABGB §1444 De
ZPO §204

1 Ob 128/50OGH17.05.1950

Veröff: SZ 23/153

2 Ob 249/66OGH04.11.1966

nur: Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann nicht gefordert werden, wenn vereinbart wurde, daß durch diesen Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des Beschädigten ein für allemal abgegolten sein sollen. (T1) Veröff: JBl 1968,200 = ZVR 1967/122 S 132

8 Ob 304/79OGH21.02.1980

nur: Ein Verzicht auf Nachtragsforderungen ist zulässig, da der Beschädigte auf die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche zur Gänze, umsomehr daher auch auf Nachforderungen verzichten kann. (T2)

8 Ob 7/80OGH20.03.1980

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhung des Schmerzengeldes. (T3)

8 Ob 177/80OGH20.11.1980

nur: Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann. (T4)

2 Ob 130/97zOGH10.07.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/139

2 Ob 306/97gOGH29.10.1998

Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Mißverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf der Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt, kann sich der Schädiger bzw dessen Versicherer wegen Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB auf eine Abfindungsklausel nicht mit Erfolg berufen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19500517_OGH0002_0010OB00128_5000000_001

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