OGH 3Ob41/49 (RS0011168)

OGH3Ob41/4923.2.1949

Rechtssatz

Schenkungsweise Übergabe bankmäßig verwahrter Sachen durch Bekanntgabe des Losungswortes.

Normen

ABGB §427
ABGB §428
ABGB §1392 B
ABGB §1394

3 Ob 41/49OGH23.02.1949

Veröff: SZ 22/27

1 Ob 204/66OGH08.09.1966

Veröff: EvBl 1967/83 S 95 = SZ 39/140

1 Ob 567/81OGH08.04.1981

Vgl auch; Veröff: SZ 54/51 = JBl 1982,173 = RZ 1983/1 S 41

7 Ob 506/92OGH16.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schenkung des Guthabens eines Sparbuches durch Übergabe des Sparbuches samt Bekanntgabe des Losungswortes. (T1); Veröff: SZ 54/51 = ÖA 1992,746 = JBl 1982,173 = RZ 1983/1 S 41

7 Ob 579/92OGH17.09.1992

Auch; Beisatz: Die fehlerhafte beziehungsweise unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im Allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen. (T2) Veröff: WBl 1993,95

1 Ob 39/97kOGH25.02.1997

Auch

8 Ob 22/07dOGH21.05.2007

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im Allgemeinen die Übergabe des Sparbuchs samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. (T3); Beisatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. (T4); Veröff: SZ 2007/74

6 Ob 53/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19490223_OGH0002_0030OB00041_4900000_001

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