Rechtssatz
Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein. Er kann aber die Rechte aus dem Bestandverhältnis an einen Dritten, so auch an den Eigentümer der Liegenschaft abtreten.
7 Ob 320/64 | OGH | 16.12.1964 |
Ähnlich |
4 Ob 502/66 | OGH | 03.05.1966 |
Beisatz: Gebrauchsberechtigter (§ 504 ABGB) (T1) = MietSlg 18236(16) |
7 Ob 641/80 | OGH | 28.08.1980 |
nur: Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein. (T2) |
7 Ob 760/83 | OGH | 12.07.1984 |
Auch |
5 Ob 607/84 | OGH | 11.12.1984 |
nur T2; Beisatz: Alleinige passive Klagslegitimation des Fruchtgenussberechtigten für Feststellungsklagen des Mieters. (T3) =MietSlg 36/48 |
6 Ob 2061/96y | OGH | 11.04.1996 |
nur T2; Beisatz: Keine Gleichbehandlung des bloß obligatorischen Fruchtgenussberechtigten. (T4) |
6 Ob 121/06x | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für das Baurecht. Dieses ist im Regelfall eine die Nutzungsbefugnisse des Liegenschaftseigentümers vollständig überlagernde Grundstücksbelastung. (T5) |
1 Ob 93/07v | OGH | 29.11.2007 |
nur T2; Beisatz: Der Rechtsübergang erfolgt gemäß § 1120 ABGB schon von Gesetzes wegen. (T6); Beisatz: Im Fall der (gleichzeitigen) Einräumung des Fruchtgenussrechts an die vormalige Eigentümerin kommt es allerdings zu keinem Rechtsübergang in Bezug auf die Vermieterstellung. (T7) |
5 Ob 88/08i | OGH | 14.05.2008 |
nur ähnlich wie T2; Beisatz: Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung des Mieters vom Bestandgeberwechsel bedürfte. Es handelt sich um eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags. (T8); Beisatz: Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19481110_OGH0002_0010OB00171_4800000_001
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