Rechtssatz
Hat ein Liegenschaftspfandgläubiger das Begehren gestellt, dass der auf seine Forderung entfallende Meistbotsrest nicht auf die Zinsen, sondern in erster Linie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals zugewiesen werde, und verlangt er den Ersatz der Zinsen von einem Dritten, der die Haftung für die Zinsenforderung als Bürge und Zahler übernommen hat, so kann er sich nicht zum Nachteil des Bürgen auf den Verteilungsbeschluss berufen; er muss vielmehr die Berechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze des § 216 EO anzuwenden gewesen wäre.
3 Ob 913/37 | OGH | 30.11.1937 |
SZ 19/317 |
3 Ob 143/13w | OGH | 08.10.2013 |
Auch; Beisatz: Ein Liegenschaftspfandgläubiger kann sich daher nicht zum Nachteil eines Bürgen auf den Inhalt des Verteilungsbeschlusses berufen, sondern muss die Verrechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO anzuwenden gewesen wäre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19371130_OGH0002_0030OB00913_3700000_001
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