OGH 2Ob235/34 (RS0052128)

OGH2Ob235/3427.3.1934

Rechtssatz

Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann.

Normen

AO §53 Abs1
IO §156
KO §156

2 Ob 235/34OGH27.03.1934

Veröff: SZ 16/67

7 Ob 830/76OGH20.01.1977
5 Ob 653/77OGH13.12.1977
7 Ob 678/80OGH02.10.1980

Vgl auch; Beisatz: Eine nach Bestätigung des Ausgleichs abgeschlossene Vereinbarung über eine die ursprüngliche Ausgleichsquote unterschreitende Zahlung ist zulässig. (T1)

5 Ob 716/81OGH07.12.1982

Auch; Veröff: SZ 55/187

3 Ob 28/91OGH18.09.1991

Beisatz: Da diese bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 53 Abs 4 AO wieder "auflebt", also wieder klagbar wird, ist auf Grund einer Klage nach § 35 EO daher auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem nachgelassenen oder bis zu dem die Ausgleichsquote bildenden Betrag gehemmt ist (so schon 3 Ob 22, 23/78). (T2) <br/>Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger 195)

9 ObA 65/92OGH08.04.1992

Auch; Veröff: SZ 65/56

6 Ob 2072/96sOGH30.09.1996

Auch; Veröff: SZ 70/253

8 Ob 2334/96kOGH27.11.1997

Beisatz: Für diese Naturalobligation bedeutet dies, dass die Zusicherung der Vollzahlung nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung beziehungsweise Zwangsausgleichsbestätigung zulässig und wirksam ist. (T3)

3 Ob 2434/96dOGH25.03.1998
9 ObA 16/98pOGH08.07.1998

Vgl auch; Beisatz: Die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter und unterliegt als solche nach dem Ausgleich der Disposition des Schuldners, welcher zum Beispiel seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Ausfalls gültig anerkennen kann. (T4)

9 ObA 159/98tOGH19.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches wurde der erlassene Forderungsteil zur uneinklagbaren Naturalobligation. (T5)

2 Ob 215/98aOGH13.08.1998

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 343/99sOGH21.12.1999

Vgl auch

3 Ob 121/01tOGH19.09.2001

Auch

3 Ob 167/02hOGH26.02.2003

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 165/05sOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten. (T6)

8 Ob 53/08iOGH28.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwangsausgleich. (T7)<br/>Beisatz: Die Forderung des Gläubigers erlischt im Umfang des Ausfalls nicht gänzlich. Es bleibt eine Naturalobligation bestehen. (T8)<br/>Beisatz: Gerät der Schuldner mit der Zwangsausgleichserfüllung in Verzug und leistet auch nach qualifizierter schriftlicher Mahnung unter mindestens vierzehntägiger Nachfristsetzung nicht, verliert er die Begünstigungen des Zwangsausgleichs. Die ursprüngliche Ausgleichsforderung, soweit sie noch nicht getilgt ist (§ 156 Abs 5 KO), lebt wieder auf. Der durch den Zwangsausgleich auf eine Naturalobligation gesenkte Unterschiedsbetrag zwischen Quote und Forderung wird wieder klagbar. (T9)

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T6

6 Ob 179/14pOGH01.12.2015

Verstärkter Senat; Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/135

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Auch; Bem: Hier: Rechtskräftig bestätigter Zahlungsplan (T10); Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19340327_OGH0002_0020OB00235_3400000_001

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