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BGBl II 178/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Verordnung: Änderung der Rückstandskontrollverordnung 2006

178. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund des § 57 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Amtliche Kontrolle und Probenahme

§ 2 Umfang und Häufigkeit der Kontrollen

§ 3 Pläne für die amtliche Kontrolle

§ 4 Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle

§ 5 Probenahme

§ 6 Untersuchung

§ 7 Aufzeichnungen über die Probenahme

§ 8 Befundübermittlung

§ 9 Länderberichte

3. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 10 Bestimmungen für Betriebe

§ 11 Eigenkontrolle

§ 12 Aufzeichnungen

4. Abschnitt

Amtliche Kontrollen und Maßnahmen

§ 13 Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb

§ 14 Besondere Pflichten

§ 15 Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung

§ 16 Tötung der Tiere

§ 17 Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen

§ 18 Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch

5. Abschnitt

Allgemeine Hinweise

§ 19 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 20 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Anhang

Gruppe A – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für die Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind

Gruppe B – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie hinsichtlich Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch:

  1. 1. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019 S. 28;
  2. 2. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände, ABl. Nr. L 248 vom 26. September 2022 S. 3;
  3. 3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung, ABl. Nr. L 248 vom 26. September 2022 S. 32;
  4. 4. Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 7;
  5. 5. Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 13.“

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „zugelassenen Tierarzt“ durch das Wort „Tierarzt“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „zugelassene Tierärzte“ durch das Wort „Tierärzte“ ersetzt.

5. § 1 Abs. 2 Z 14 lautet:

  1. „14. Untersuchungsstelle: Lebensmittelinstitute der Agentur gemäß § 65 LMSVG sowie Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG;“

6. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Z 15 bis 18 angefügt:

  1. „15. Kontaminante: jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist;
  2. 16. Kontrollplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln;
  3. 17. Überwachungsplan: der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen;
  4. 18. Importplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, die in die Union verbracht werden.“

7. In § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 9 und § 20 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. In § 10 Abs. 9 wird die Wortfolge „innergemeinschaftlichen Handel“ durch die Wortfolge „Handel innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.

8. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„Amtliche Kontrolle und Probenahme“

9. § 2 lautet:

§ 2. (1) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:

  1. 1. Anhang II bis VI der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 sowie
  2. 2. Anhang I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646.

(2) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch richten sich nach:

  1. 1. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 sowie
  2. 2. Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932.“

10. § 3 samt Überschrift lautet:

„Pläne für die amtliche Kontrolle

§ 3. (1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und Überwachungsplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17. Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.

(2) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18.

(3) Die Pläne nach den Abs. 1 und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Art. 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

11. § 4 samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle

§ 4. (1) Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die Untersuchungsparameter

  1. 1. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 unter Bedachtnahme auf Hinweise einer vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse;
  2. 2. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen sowie im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen für nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika;
  3. 3. für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG , ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1;
  4. 4. für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010 S. 1;
  5. 5. für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, ABl. Nr. L 119 vom 5. Mai 2023 S. 103 und
  6. 6. für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931

festgelegt.

(2) Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die Untersuchungsparameter

  1. 1. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
  2. 2. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und
  3. 3. für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931

festgelegt.

(3) Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.“

12. § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„(1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann hinsichtlich des Kontrollplanes und des Überwachungsplanes gemäß § 3. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Kontrollplanes gemäß § 3 risikobasiert, hinsichtlich des Überwachungsplanes gemäß § 3 nach dem Zufallsprinzip und bundesländerspezifisch erfolgen.“

13. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Durchführung des Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a LMSVG.“

14. In § 5 Abs. 5 wird das Wort „Umweltkontaminanten“ durch das Wort „Kontaminanten“ ersetzt.

15. § 6 samt Überschrift lautet:

„Untersuchung

§ 6. Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.“

16. In § 8 wird die Wortfolge „Das zugelassene Laboratorium“ durch die Wortfolge „Die Untersuchungsstelle“ ersetzt.

17. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 sinngemäß.“

18. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Information der einzuhaltenden Wartezeit kann über elektronische Systeme erfolgen.“

19. In § 13 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) BGBl. I Nr. 28/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023“ ersetzt.

20. § 16 lautet:

§ 16. Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des § 81 Abs. 2 TAMG, gemäß § 81 TAMG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.“

21. § 21 samt Überschrift entfällt.

22. Dem § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs.1, 1a und 5, § 6 samt Überschrift, § 8, § 10 Abs. 9, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2, § 16, § 20 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.“

23. Der Anhang lautet:

„Anhang

Gruppe A – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind

  1. 1. Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und β-Agonisten, deren Verwendung durch die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG , 88/146/EWG und 88/299/EWG , ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 3 verboten ist:
    1. a) Stilbene
    2. b) Thyreostatika
    3. c) Steroide
    4. d) Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
    5. e) β-Agonisten
  1. 2. Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
    1. a) Chloramphenicol
    2. b) Nitrofurane
    3. c) Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol und andere Nitroimidazole
    4. d) Sonstige Stoffe
  1. 3. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, oder Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 29 in der Union nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind:
    1. a) Farbstoffe
    2. b) Pflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1und Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. Juni 2012 S. 1, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verwendet werden dürfen
    3. c) Antimikrobielle Stoffe
    4. d) Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Mittel gegen Parasiten
    5. e) Proteo- und Peptidhormone
    6. f) Entzündungshemmende Mittel, Beruhigungsmittel und sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
    7. g) Virostatika

Gruppe B — Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind

  1. 1. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
    1. a) Antimikrobielle Stoffe
    2. b) Insektizide, Fungizide, Anthelmintika und andere Mittel gegen Parasiten
    3. c) Beruhigungsmittel
    4. d) Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, Kortikosteroide und Glukokortikoide
    5. e) Sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
  1. 2. Nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika, für die in Unionsvorschriften Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen festgelegt sind“

Schumann

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