163. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gasversorgungsstandardverordnung geändert wird
Auf Grund des § 121 Abs. 5 und Abs. 5a des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, und § 75 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:
Die Gasversorgungsstandardverordnung, BGBl. II Nr. 151/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß § 75 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erlassen.“
2. § 3 Abs. 1 lautet:
„§ 3. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:
- 1. Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
- 2. Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.“
3. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 70a ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 75 ElWG“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 1“ der Ausdruck „und § 75 Abs. 3 ElWG“ eingefügt.
5. § 4 Abs. 5 entfällt.
6. In § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und am 30. September 2026 außer Kraft“.
7. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1, § 3, § 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 zweiter Satz und § 3 Abs. 2 treten am 1. April 2027, 6 Uhr, außer Kraft.“
Haber Strebl
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