164. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die von zu überprüfenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch potenzielle Qualitätssicherungsprüfer (APAB-Angebotsinformationsverordnung – APAB-AIV)
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen:
- 1. Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
- 2. Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Branche und Größenklasse im Sinne des § 221 Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 271a Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026,
- 3. Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
- 4. Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung gemäß § 2 Z 1 APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,
- 5. Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
- 6. Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,
- 7. Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG,
- 8. Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Konzernabschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG, aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards, sowie Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG,
- 9. Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebs gemäß § 2 Z 7 APAG,
- 10. Angaben zur Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb aufgegliedert nach Standorten, insbesondere zur Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der verantwortlichen Prüfer im Sinne des § 2 Z 5 APAG für die Durchführung von Abschlussprüfungen, für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
- 11. Angaben zur Teilnahme an Netzwerken gemäß § 271b UGB oder zur gemeinsamen Berufsausübung gemäß § 271 Abs. 3 UGB.
(2) Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 2 Z 11 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 11 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG sowie gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG, Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung treten.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 11 sind den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über deren Website zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Sofern für die Bereitstellung der Informationen gemäß dieser Verordnung ein Webformular seitens der APAB zur Verfügung gestellt wird, so ist dieses zu verwenden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, außer Kraft.
Hofbauer Komarek
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