158. Verordnung der Bundesregierung mit der die Verordnung der Bundesregierung zur Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen geändert wird
Auf Grund des § 5aa des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2026, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung zur Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen, BGBl. II Nr. 128/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.
2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2026 tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft.“
Stocker Babler Bauer Hanke Hattmannsdorfer Holzleitner Karner Marterbauer Meinl-Reisinger Schumann Sporrer Tanner Totschnig Wiederkehr
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