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BGBl II 157/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Verordnung: NoVA-Selbstberechnungsverordnung

157. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die notwendigen Daten und deren Übermittlung für die Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter).

Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr

§ 2. (1) Für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr mittels Bescheid hat der Antragsteller (Parteienvertreter) bei Antragstellung

  1. 1. den Ermächtigungsbescheid gemäß § 30a Abs. 8 KFG 1967 vorzulegen;
  2. 2. darzustellen, dass er über genügend geeignetes Personal mit ausreichend Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes verfügt. Folgende Kenntnisse sind erforderlich:
    1. a) Kenntnis der Bestimmungen des NoVAG 1991, Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 und der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, die die Subsumtion der möglichen Sachverhalte unter die steuerbaren Vorgänge, die maßgebliche Bemessungsgrundlage, die Tarifberechnung sowie die Abgabenerhebung, betreffen.
    2. b) Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen in den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die die Erhebung von Zulassungssteuern und die Umsatzsteuer betreffen.
    3. c) Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des KFG 1967 und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung, die die kraftfahrrechtliche Einstufung von Kraftfahrzeugen, die Genehmigungsdatenbank sowie Zulassungsverpflichtung betreffen.
    4. d) Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 in der jeweils geltenden Fassung.
    5. e) Kenntnis der Informationsquellen für Werte in den einzelnen Datenfeldern der Genehmigungsdatenbank und deren Bedeutung bei der Selbstberechnung der Abgaben.

      Zu diesem Zweck sind Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesen Unterlagen ist die konkrete Vorgangsweise zur Durchführung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selbstberechnung darzustellen;

  1. 3. durch Vorlage von Strafregisterbescheinigungen, die Zuverlässigkeit des Personals zu bescheinigen. Die Strafregisterbescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;
  2. 4. darzustellen, dass er über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben verfügt;
  3. 5. darzustellen, dass sämtliche Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.

(2) Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline über die Funktion „Sonstige Anbringen“ einzubringen.

Änderungen der Voraussetzungen

§ 3. (1) Der Parteienvertreter hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben betreffen, wie etwa das Recht zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Finanzamt kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis noch gegeben sind.

(2) Der Parteienvertreter hat bei Änderungen betreffend das Personal, welches die Selbstberechnung der Abgaben oder die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank vornimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu gewährleisten und dies in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Befugnis ist mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigungen nicht mehr vorliegen oder aufgrund der Tätigkeiten des Parteienvertreters Zulassungen für Kraftfahrzeuge ermöglicht oder begünstigt werden, für die die Abgaben nicht korrekt abgeführt wurden.

Umfang der Befugnis

§ 4. Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.

Zulässigkeit der Selbstberechnung

§ 5. (1) Der Parteienvertreter hat im Zuge der Beauftragung durch den Abgabenschuldner zu prüfen, ob die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben zulässig ist.

(2) Wird der Auftrag zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 erteilt, darf die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 nur dann aufgehoben werden, wenn auch die Umsatzsteuer durch den Parteienvertreter selbstberechnet und entrichtet wird.

Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

§ 6. Der Parteienvertreter muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben sichergestellt ist. Das Qualitätssicherungssystem ist geeignet, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1. sämtliche Voraussetzungen und Vorgaben für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben erfüllt und eingehalten werden;
  2. 2. in Fällen, in denen für die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank und die Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung durch den Parteienvertreter eine eigens entwickelte Software verwendet wird, eine fehlerfreie und vollständige Datenübermittlung zwischen der Software und der Genehmigungsdatenbank gegeben ist;
  3. 3. bei Zweifeln an der Echtheit der durch den Abgabenschuldner vorgelegten Unterlagen und Urkunden die Vorlage des Originals erfolgt. Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten als ausreichend, sofern sie lesbar, vollständig und plausibel sind und keine konkreten Zweifel an ihrer Übereinstimmung mit dem Original bestehen;
  4. 4. ausschließlich das hierfür geschulte Personal die Selbstberechnung der Abgaben vornimmt und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank aufhebt.

Übermittlung von Unterlagen

§ 7. Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:

  1. 1. die Rechnung;
  2. 2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
  3. 3. den Zollbescheid;
  4. 4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
  5. 5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.

Richtigkeit der Selbstberechnung

§ 8. Zur Sicherstellung der Richtigkeit der Selbstberechnung gilt Folgendes:

  1. 1. Der Parteienvertreter hat anhand der vom Abgabenschuldner bekanntgegeben Grundlagen für die Selbstberechnung zu prüfen, ob es sich beim jeweiligen Kraftfahrzeug um ein Neufahrzeug gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 handelt. Der Parteienvertreter hat hierfür den auf der Rechnung oder am Kaufvertrag angeführten Kilometstand zu prüfen und den Zeitpunkt des Erwerbs mit dem Erstzulassungsdatum des Kraftfahrzeuges abzugleichen.
  2. 2. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist ein vom Bundesministerium für Finanzen auf dessen Website bereitgestelltes Berechnungsprogramm („NoVA Rechner“) zu verwenden.
  3. 3. Zur Bestimmung der für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 maßgeblichen Rechtslage ist grundsätzlich eine vom Abgabenschuldner vorgelegte Zulassungsbescheinigung heranzuziehen und in die Aufzeichnungen aufzunehmen. Kann vom Abgabenschuldner keine Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, ist die maßgebliche Rechtslage bei Kraftfahrzeugen mit einer nationalen Einzel- oder Typgenehmigung sowie EG-Betriebserlaubnis anhand der Genehmigungsdaten zu bestimmen. Hierfür ist das in den Genehmigungsdaten erfasste Erstzulassungsdatum mit dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokuments abzugleichen und der erfasste Staat der letzten Zulassung zu prüfen. Das erfasste Erstzulassungsdatum ist für Zwecke des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Fällen für die Bemessung maßgeblich, in denen das Erstzulassungsdatum nach dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokument liegt.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

§ 9. (1) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe gilt Folgendes:

  1. 1. In Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) ist das geleistete Entgelt im Sinne des Art. 4 UStG 1994 dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt des Erwerbs gegenüberzustellen. Erscheint das Entgelt ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn das geleistete Entgelt den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
  2. 2. Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
  3. 3. Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einer anderen Person erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
  4. 4. In allen anderen Fällen ist als Bemessungsgrundlage der Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung heranzuziehen, wenn der Abgabenschuldner einen geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
  5. 5. Bei Angabe eines Händler-Einkaufspreises und Händler-Verkaufspreises ist der Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten der Mittelwert .
  6. 6. Die Fahrzeugbewertung muss jedenfalls beinhalten
    1. a) das konkret bewertete Kraftfahrzeug (Fahrzeugidentifikationsnummer, Marke, Modell, Typ, Baureihe, Baujahr, Erstzulassungsdatum, Kilometerstand);
    2. b) den Bewertungsstichtag;
    3. c) die Wertbestimmungsmerkmale, insbesondere ob im Bewertungsergebnis eine Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente enthalten ist und wie diese berechnet wurde;
    4. d) den Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis.
  1. 7. Ein Gutachten muss jedenfalls beinhalten
    1. a) die Angaben zur persönlichen Begutachtung des Fahrzeuges;
    2. b) einen Befund mit einer Beschreibung des Fahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen;
    3. c) die Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt Art. 4 UStG 1994.

Aufhebung der Sperre

§ 10. Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen:

  1. 1. die Höhe der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe;
  2. 2. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
  3. 3. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
  4. 4. den Zeitpunkt der Selbstberechnung.

    Zudem sind die Unterlagen und sonstigen Grundlagen zur Selbstberechnung in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu erfassen.

Anmeldung der Abgaben

§ 11. (1) Der Parteienvertreter hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats, die selbstberechneten Abgaben des Kalendermonats gesammelt in einer Anmeldung gemäß § 11 Abs. 6 NoVAG 1991 zu erfassen.

(2) Der Anmeldung ist eine Beilage anzufügen, die folgende Daten – soweit aufgrund der Person des Abgabenschuldners und des jeweiligen steuerbaren Vorgangs zutreffend – zu den selbst berechneten Vorgängen umfasst:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Abgabenschuldners;
  2. 2. die Person des Abgabenschuldners (Unternehmer oder Nichtunternehmer)
  3. 3. die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer oder die Firmenbuchnummer, ansonsten das Geburtsdatum des Abgabenschuldners;
  4. 4. die Fahrzeugidentifikationsnummer;
  5. 5. die Höhe der Bemessungsgrundlage der Abgaben;
  6. 6. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
  7. 7. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
  8. 8. den Tag des Erwerbs;
  9. 9. den Kilometerstand des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Erwerbs;
  10. 10. den Importstaat des Kraftfahrzeuges;
  11. 11. das Erstzulassungsdatum des Kraftfahrzeuges;
  12. 12. die maßgebliche NoVA-Rechtslage;
  13. 13. den Zeitpunkt der Selbstberechnung.

(3) Die Anmeldung ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu der dem Parteienvertreter für Zwecke der Selbstberechnung gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 zugeordneten Steuernummer zu übermitteln. Die Beilage zur Anmeldung ist im Extensible Markup Language (XML)-Format zu übermitteln.

(4) Eine Berichtigung der Anmeldung ist bis zum Fälligkeitstag möglich. Dabei sind die Daten neuerlich unter Berücksichtigung der Änderungen vollständig zu übermitteln.

(5) Für Berichtigungen nach dem Fälligkeitstag gilt § 201 BAO sinngemäß.

Verwahrung der Abgaben

§ 12. Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

§ 13. Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Zuständigkeit

§ 14. Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des § 11 Abs. 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Marterbauer

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