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BGBl II 4/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Verordnung: GuK-EWRV-Novelle 2024
4. [CELEX-Nr.: 32024L0782 ]

4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2024)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 , ABl. Nr. L 782 vom 31.05.2024,“

2. § 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der Delegierte Beschluss (EU) 2024/1395 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 1395 vom 31.05.2024,“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.“

4. § 10 lautet:

§ 10. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege anzuerkennen, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen,

  1. 1. „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde;
  2. 2. „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
  3. 3. „Diplomă de licență de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Abs. 2 lit. a Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen, sofern ihnen

  1. 1. ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Diplomă de licență“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014), sowie
  2. 2. ein Diplomzusatz, aus dem hervorgeht, dass die Person das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm gemäß Z 1 abgeschlossen hat,

    beigefügt ist, (Artikel 33a Abs. 2 lit. b Richtlinie 2005/36/EG ).

(3) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist jeder von Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweis einer postsekundären Ausbildung in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung über die Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015), anzuerkennen, sofern ihnen ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Certificat de revalorizare a competenţelor profesionale“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 3 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers und Artikel 16 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung, beigefügt ist, (Artikel 33a Abs. 2 lit. c Richtlinie 2005/36/EG ).“

5. § 10a lautet:

§ 10a. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 6, 7, 8 bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5 oder 33a Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5 bzw. Artikel 33a Abs. 2 lit. a sowie Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).“

6. In § 11 wird der Ausdruck „§§ 4 bis 10a“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 8, § 10 Abs. 1 bzw. § 10a“ ersetzt.

7. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 1 und 3, § 2 Abs. 2, § 10, § 10a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

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