vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 29/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Verordnung: 1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

29. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung geändert wird (1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung)

Auf Grund

  1. 1. der § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 sowie § 29 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024,
  2. 2. des § 64 des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024,

wird verordnet:

Die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 248/2024, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 3.

Status „seuchenfrei“

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben

§ 4.

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 5.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 6.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 7.

Aufhebung der Betriebssperre

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

§ 8.

Zonenlegung

§ 9.

Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone

§ 10.

Verbringungen aus einer Blauzungenzone

§ 11.

Impfungen

§ 11a.

Amtliches Impfprogramm

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 12.

Außerkrafttretensbestimmungen

§ 13.

Inkrafttretensbestimmung

Anlage 1

Blauzungenzone

Anlage 2

Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind

  

2. Der bisherige Text des § 4 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Abs. 2 durch die Behörde verboten.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.“

5. In § 7 Abs. 1 erhält die zweite Z 3 die Bezeichnung „4.“.

6. In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „5“ durch den Ausdruck „§ 5“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt,
  2. 2. ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183 , ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
  3. 3. die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590 , ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 S. 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.“

8. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift angefügt:

„Amtliches Impfprogramm

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.

(2) In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.

(3) Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Abs. 1 wird gemäß § 64 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, an die gemäß § 64 Abs. 2 TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.

(4) Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Abs. 1 TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des § 2 Z 8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.

(5) Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.“

9. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Zadić

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)