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BGBl II 27/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Verordnung: Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

27. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023 und des § 277 Abs. 6 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 3; die Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“ und die Z 5 die Bezeichnung „4.“.

2. Im § 1 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden.“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Übermittlungsstelle wird von der Bundesministerin für Justiz nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession erteilt. Der Name der Übermittlungsstelle ist danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.“

4. In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „,unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand“ durch die Wendung „oder unter Verwendung“ ersetzt.

5. § 4 entfällt samt Überschrift.

6. In § 5 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Wortfolgen „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand“ jeweils durch das Wort „unter Verwendung“ ersetzt.

7. Der bisherige Inhalt des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, danach wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.“

8. In § 8 Abs. 4 wird nach den Wortfolgen „von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ und „von der zuständigen Wirtschaftskammer“ jeweils die Wortfolge „,subsidiär im Wege des Bundesministers für Finanzen,“ eingefügt.

9. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.

(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht

  1. 1. für die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB);
  2. 2. für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
  3. 3. für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.

(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.“

10. § 12 Abs. 4 entfällt.

11. In § 12 Abs. 5 entfällt der erste Satz.

12. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit Amtssignatur versehene Dokumente von Behörden und nach der eIDAS-VO qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) eingebracht werden.“

13. Nach dem § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6, 8 Abs. 4, 12 und 13 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2025, treten mit 1. März 2025 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in § 1 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Zadić

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