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BGBl III 3/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
3. (NR: GP XXVI RV 441 AB 518 S. 68 . BR: AB 10147 S. 891 .)

3. Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

3.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 330 des Übereinkommens wurde am 14. Mai 2019 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 330 Abs. 2 mit 1. November 2024 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 354 vom 21.12.2012 S. 3, veröffentlicht.

Der Beschluss Nr. 1/2020 des Handelsausschusses vom 19. November 2020 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 61 vom 22.2.2021 S. 27, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1: Übereinkommen in deutscher Sprachfassung

Anlage 2

Anlage 2: Übereinkommen in englischer Sprachfassung

Nehammer

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