16. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen am 19. Dezember 2024 den bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 321 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 154/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/2023) zurückgenommen.
Edtstadler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)