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BGBl III 88/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

88. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 154/1997) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

27. Juni 2001

Andorra

23. Juli 1999

Angola

26. Oktober 2005

Cook Inseln

22. Februar 2005

Dschibuti

22. Februar 2001

Eritrea

30. Jänner 2002

Estland

12. Juli 2000

Georgien

8. Jänner 1998

Indonesien

23. Februar 1999

Irak

22. Juli 1998

Island

2. September 1997

Israel

20. März 2002

Kambodscha

7. Juli 2005

Komoren

1. März 2000

Kongo

3. März 2004

Demokratische Republik Kongo

28. Oktober 2005

Republik Korea

28. Dezember 1998

Kuwait

3. November 2000

Demokratische Volksrepublik Laos

1. Oktober 2004

Liberia

16. September 2005

Litauen

8. Juni 1998

Malediven

7. September 2000

Mauritius

6. März 2001

Föderierte Staaten von Mikronesien

6. Juli 2004

Mongolei

25. Juni 2003

Mosambik

8. Juni 1998

Neuseeland

16. Dezember 1998

Ruanda

13. Mai 2002

Samoa

19. August 2005

San Marino

10. Oktober 2000

Schweiz

14. September 2005

Singapur

23. Oktober 1997

Südafrika

14. Dezember 1998

Thailand

3. Mai 2002

Vanuatu

26. Jänner 2006

Vietnam

4. November 1997

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober 2001

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Serbien und Montenegro mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Vorbehalte:

Im Hinblick auf die in Art. 32 Abs. 4 vorgesehene Option erachtet sich der Staat Andorra nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Im Hinblick auf Abs. 2 geht der Staat Andorra davon aus, dass alle Streitigkeiten, die nicht auf dem von Abs. 1 des erwähnten Artikels beschriebenen Wege beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Erklärung:

Da die Rechtsordnung von Andorra bereits fast alle in dem Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen festgesetzten Maßnahmen umgesetzt hat, wird der Beitritt zu dem erwähnten Übereinkommen nur geringfügige Änderungen in der Rechtsordnung des Staates Andorra erfordern, die in die zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu dem Übereinkommen ergeben, ohne dass auf die besonderen Merkmale der innerstaatlichen Gesetzgebung verzichtet werden müsste, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der individuellen Freiheiten und die Rechte von Dritten in gutem Glauben sowie zum Schutz der nationalen Souveränität und dem Allgemeingut, wird Andorra die sich aus dem Wiener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen für Staaten wahrnehmen und mit den anderen Staaten, die die Bestimmungen des erwähnten Übereinkommens anerkennen, im Wege seiner Justizbehörden gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten.

Indonesien:

Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.

Israel:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Kuwait:

Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 dieses Übereinkommens.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 32 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um einen Streitfall über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von dem Streitfall betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.

Litauen

Erklärung:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass dieses Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage für die Auslieferung von litauischen Staatsbürgern sein wird, wie es in der Verfassung der Republik Litauen vorgesehen ist.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 dieses Übereinkommens wird die Republik Litauen nicht die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof anwenden.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt, dass alle Einziehungen gemäß Art. 5 Gegenstand der Tatsache sind, dass dieses Delikt als solches auch von der Rechtsordnung von San Marino als Verbrechen betrachtet wird.

Weiters erklärt sie, dass die Einrichtung von "gemeinsamen Arbeitsgruppen" und "Verbindungspersonen" gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie die "kontrollierte Lieferung" gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens nicht in der Rechtsordnung von San Marino vorgesehen sind.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 3 Abs. 2 betreffend die Beibehaltung oder Übernahme von Straftaten im Bereich der Gesetzgebung über Suchtgifte gebunden.

Die Schweiz spricht Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur dahingehend bindende Wirkung zu, als er mit der Schweizer Strafrechtsordnung und der Schweizer Strafrechtspolitik vereinbar ist.

Singapur:

Erklärung:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Singapur, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage zur Auslieferung auf Grund einer Straftat gemäß Art. 6 betrachtet.

Vorbehalt:

Die Republik Singapur erklärt, dass sie sich gemäß Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens nicht an die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden erachtet.

Thailand:

Die Regierung des Königreiches Thailand erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen gebunden.

Vietnam:

Vorbehalte zu Art. 6 über Auslieferung und Art. 32 Absatz 2 und 3 über die Streitbeilegung.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte die Volksrepublik China am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte das Königreich der Niederlande am 10. März 1999 mit, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet:

Die Regierung des Königreiches der Niederlande anerkennt die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen daraus mit der Strafgesetzgebung und mit der Politik in Strafrechtsangelegenheiten der Niederländischen Antillen und von Aruba in Einklang stehen.

Weiters teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, dass das Vereinigte Königreich am 7. Juli 1997 das Übereinkommen auf Jersey ausgedehnt hat. Die Anwendung des Übereinkommens auf Jersey ist Gegenstand folgenden Vorbehalts:

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 18:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Art. 7 Abs. 18 in Bezug auf Jersey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Art. 7 Abs. 8 benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Jersey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

Ferner informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär am 3. April 2002, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf Guernsey ausgedehnt werden sollte:

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 18:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Art. 7 Abs. 18 in Bezug auf Guernsey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Art. 7 Abs. 8 benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Guernsey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. geändert:

Kolumbien:

Am 30. Dezember 1997 teilte die Regierung Kolumbiens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, dass sie die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte1 zu Art. 3 Abs. 6 und 9 und zu Art. 6 zurückziehen.

Philippinen:

Am 24. Juli 1997 teilte die Regierung der Philippinen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, dass sie die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 zurückziehen. Gleichzeitig hat die Regierung der Philippinen folgende Erklärung abgegeben:

Die Philippinen erachten sich nicht an die in Art. 32 Abs. 2 vorgeschriebene Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes gebunden.

Schüssel

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