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BGBl I 160/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Kundmachung: Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in § 10 Abs. 2, in § 10 Abs. 3 Z 1 sowie in § 12 Abs. 1 des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

160. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in § 10 Abs. 2, in § 10 Abs. 3 Z 1 sowie in § 12 Abs. 1 des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023-57 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Dezember 2024, zu Recht erkannt:

  1. „I. 1. Die Zeichen- und Wortfolge „ , sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 und die Wort- und Zeichenfolge „fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2),“ in § 10 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. 2. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 in Kraft.
  3. 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  4. II. 1. Die Wort- und Zeichenfolge „anbietet, ankündigt oder“ in § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  5. 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Nehammer

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