160. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in § 10 Abs. 2, in § 10 Abs. 3 Z 1 sowie in § 12 Abs. 1 des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023-57 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Dezember 2024, zu Recht erkannt:
- „I. 1. Die Zeichen- und Wortfolge „ , sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 und die Wort- und Zeichenfolge „fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2),“ in § 10 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- II. 1. Die Wort- und Zeichenfolge „anbietet, ankündigt oder“ in § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Nehammer
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