159. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. Nr. 139/2009, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 104a „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)“. Die Überschriften im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 104a (alt) bis 104h (alt) werden zu den Überschriften zu den §§ 104b (neu) bis 104i (neu).
2. In § 2 Abs. 4 Z 2 lautet der letzte Satz:
„Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Z 3 genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.“
3. In § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.“
4. Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 sowie der Z 3 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie eine gebündelte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden kann.“
5. In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms“ sowie die Wortfolge „oder Programms“.
6. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.“
7. In § 20 lautet der erste Satz:
„Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen.“
8. § 21 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die allgemeine Gebarung umfasst
- 1. Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
- 2. Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
- 3. Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
- 4. Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.“
9. Im § 22 lautet der erste Klammerausdruck im ersten Satz „(§ 94)“.
10. § 30 Abs. 5 lautet:
„(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).“
11. Nach § 30 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Unter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des F-VG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.
(5b) Werden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.“
12. In den §§ 32 Abs. 7 Z 1 und 57 Abs. 2 wird das Wort „Sachanlagevermögen“ durch das Wort „Sachanlagen“ ersetzt.
13. § 32 Abs. 9 lautet:
„(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind unabhängig von der Zahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sie sich beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind bei Begebung über die Gesamtlaufzeit abzugrenzen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Tilgung.“
14. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
- 1. Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
- 2. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
- 3. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
- 4. Einzahlungen aus Finanzerträgen,
- 5. Auszahlungen für Personal,
- 6. Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,
- 7. Auszahlungen aus Transfers,
- 8. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
- 9. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und
- 10. Auszahlungen aus Finanzaufwand.“
15. § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag.“
16. In § 41 Abs. 2 entfällt Z 1 und 2 und der dritte Satz lautet:
„In der Verordnung sind insbesondere die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu regeln.“
17. § 44 Abs. 9 lautet:
„(9) Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.“
18. In § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerin für Finanzen“ durch „Bundeskanzlerin“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch „Bundeskanzler“ ersetzt.
19. In den §§ 49 Abs. 2 und 73 Abs. 2 werden jeweils die Buchstaben „vH“ durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt; in § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 werden die Buchstaben „vH“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.
20. Im § 54 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Ermächtigung“ ersetzt.
21. § 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.“
22. Nach § 58 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.“
23. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms“ durch die Wortfolge „Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1“ ersetzt. Darüber hinaus entfällt die Wortfolge „oder Programms“.
24. In § 59 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Planungsstadium“ durch die Wortfolge „gemäß § 58 Abs. 2“ ersetzt.
25. § 60 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden.“
26. In § 60 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Diese oder dieser“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
27. In § 60 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „§ 30 Abs. 4“ durch den Klammerausdruck „§ 30 Abs. 3“ ersetzt.
28. § 60 Abs. 6 entfällt.
29. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Abs. 2 einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.“
30. In § 70 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „ihr“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ ersetzt.
31. § 70 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
32. In § 75 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines anderen Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „einem anderen Rechtsträger“ ersetzt.
33. § 86 Abs. 3 lautet:
„(3) Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (§§ 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (§ 60) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.“
34. In § 89 Abs. 9 wird die Wortfolge „Verfahrensorganisator (§ 4 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGB1. II Nr. 266/2010)“ durch die Wortfolge „technisch organisatorische Leiterin oder technisch organisatorischer Leiter des Haushaltsverrechnungssystems (Verfahrensorganisator)“ ersetzt.
35. In § 90 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.“
36. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen national niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.
37. § 92 Abs. 7 erster Satz lautet wie folgt:
„(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.“
38. In § 94 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Liquide Mittel bestehen aus Kassen- und Bankguthaben, kurzfristigen Termineinlagen sowie kurzfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten im Wege der Kassenverwaltung des Bundes.“
39. In§ 98 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt und Z 5 bis 6 lauten:
- „5. die Abgabenverrechnung,
- 6. die Verrechnung der Finanzschulden und
- 7. Beteiligungen. “
40. § 98 Abs. 4 lautet:
„(4) Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.“
41. In § 100 Abs. 5 wird das Wort „Verordnung“ durch „Richtlinie“ ersetzt.
42. Die bisherigen §§ 104a bis 104h erhalten die Bezeichnung §§ 104b bis 104i. § 104a (neu) samt Überschrift lautet:
„Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)
§ 104a. (1) In Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 //EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO):
- 1. Für die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Z 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
- 2. Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
- 3. Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
- 4. Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
- 5. Für IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement (§ 44a) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 280 ff BDG 1979) maßgebend.
(2) Die jeweiligen Verantwortlichen nach Abs. 1 sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (§ 3) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.
(3) Personenbezogene Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 9 und Art. 10 DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.
(4) Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Abs. 1 obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.
(6) Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.“
43. In § 104b (neu) wird die Wortfolge „des HV-Systems (§ 4 Abs. 1 BHV 2013)“ durch „des Haushaltsverrechnungssystems“ ersetzt.
44. In § 104h (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.“
45. In § 104i (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.“
46. In § 117 Abs. 3 wird das Wort „Verrechungsunterlagen“ durch „Verrechnungsunterlagen“ ersetzt.
47. Dem § 122 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 2, § 5 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 2, § 22, § 30 Abs. 5, § 30 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 7 Z 1, § 32 Abs. 9, § 33 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 9, § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 49 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5, § 63 Abs. 2a, § 70 Abs. 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 89 Abs. 9, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und Abs. 7, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 5, §§ 104a bis 104i und § 117 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 Abs. 6 außer Kraft. § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer
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