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BGBl I 116/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
116. (NR: GP XXVII IA 4126/A AB 2648 S. 272 . BR: AB 11587 S. 969 .)

116. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2a Z 3 wird die Zahl „2024“ ersetzt durch „2034“.

2. In § 48 Abs. 1 wird nach Z 3 folgender Satz angefügt:

„Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden.“

3. In § 48a Abs. 2 wird nach lit. d folgender Schlussteil angefügt:

„Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.“

4. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

„Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.“

5. Dem § 103c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Zwecke der Risikoeinstufung haben die Arbeitsinspektorate zu Betriebskontrollen von Unternehmen nach Abs. 1 folgende Daten im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 vom 2. Mai 2022 zum jeweiligen Unternehmen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Kontrolldatum,
  2. 2. die Anzahl der bei dieser Kontrolle überprüften Fahrzeuge,
  3. 3. ob die gesamte Flotte mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wenn dies bei einer Betriebskontrolle festgestellt wurde.“

6. In § 134 Abs. 1a werden die bisherigen Z 2 und 3 als Z 3 und 4 bezeichnet. Als neue Z 2 wird eingefügt:

  1. „2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder“

7. Dem § 135 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 24 Abs. 2a Z 3, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 2, § 79, § 103c Abs. 6 und § 134 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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