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BGBl II 47/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung

47. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO)

Auf Grund des § 201 Z 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

Inhalt

§ 3.

Überprüfung und Anpassung

§ 4.

Zuständige Personen

§ 5.

Schlussbestimmungen

Anlage

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

  

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 188 LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

Inhalt

§ 2. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

  1. 1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurden, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
  2. 2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
  3. 3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  4. 4. die festgestellten Gefahren und Belastungen;
  5. 5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
  6. 6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

  1. 1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem Unterabschnitt 20f LAG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
  2. 2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der allenfalls erforderlichen Fachkenntnisse bzw. eine allenfalls erforderliche Eintragung der Berufserfahrung im Sinne des § 238 Abs. 2 und 4 LAG notwendig ist;
  3. 3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
  4. 4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
  5. 5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 186 Abs. 4 und 5 LAG.
  6. 6. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 LAG;
  7. 7. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 220 LAG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen, gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
  8. 8. Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(3) Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 228 LAG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

(6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Überprüfung und Anpassung

§ 3. (1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.

Zuständige Personen

§ 4. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt samt der Anlage am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:

  1. 1. Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO) LGBl. Nr. 9/2002;
  2. 2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 65/2002;
  3. 3. Niederösterreich: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO), LGBl. 9020/6-0;
  4. 4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 134/2001;
  5. 5. Salzburg: §§ 1 Abs. 3 Z 3 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 53/1977; der 2. Abschnitt der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2002 über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung – SGDOK-V), LGBl. Nr. 77/2002;
  6. 6. Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 26/2001;
  7. 7. Tirol: § 1 lit e der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, LGBl. Nr. 96/2001;
  8. 8. Vorarlberg: § 3 der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/2000;
  9. 9. Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. Nr. 38/2000.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

zu § 2 Abs. 6

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung der Arbeitsstätte:

 

Adresse:

 

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

 
  

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 187 LAG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

 

Datum, Unterschrift:

 
  

Kocher

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