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BGBl II 46/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

46. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 4 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 2.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

§ 4.

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

§ 5.

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

§ 6.

Leitungsroller und Leitungen

§ 7.

Kontrollen und Prüfungen

§ 8.

Prüfungen vor Inbetriebnahme

§ 9.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 10.

Mindestinhalt der Prüfungen

§ 11.

Prüfbefunde

2. Abschnitt
Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

§ 12.

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

§ 13.

Arbeiten unter Spannung

§ 14.

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

3. Abschnitt
Blitzschutz, Freileitungen, Wärmestrahlgeräte, Elektrozäune und Schlussbestimmungen

§ 15.

Blitzschutz

§ 16.

Freileitungen

§ 17.

Wärmestrahlgeräte

§ 18.

Elektrozäune

§ 19.

Schlussbestimmungen

  

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG.

(2) §§ 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine

  1. 1. Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
  2. 2. elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.

(4) Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

1. Abschnitt

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber zu informieren.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen können.

(3) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, von denen eine Gefahr durch den elektrischen Strom für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht, dürfen nicht verwendet werden.

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

§ 3. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht

  1. 1. in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
  2. 2. in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

§ 4. (1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:

  1. 1. Nullung,
  2. 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,
  3. 3. Isolationsüberwachungssystem,
  4. 4. Schutzisolierung,
  5. 5. Schutzkleinspannung,
  6. 6. Funktionskleinspannung,
  7. 7. Schutztrennung,
  8. 8. Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
    1. a. vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
    2. b. nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere

  1. 1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,
  2. 2. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
  3. 3. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
  4. 4. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.

(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.

(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere

  1. 1. Nullung,
  2. 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,
  3. 3. Schutzisolierung,
  4. 4. Schutzkleinspannung,
  5. 5. Schutztrennung.

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

§ 5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1. in Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  2. 2. von Baustromverteilern gespeiste Stromkreise mit Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom, bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung, mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  3. 3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, auf auswärtigen Arbeitsstellen nur dann an Steckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation oder einer ähnlichen Anlage sind, betrieben werden, wenn
    1. a) feststeht, dass die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
    2. b) ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.

Die Lage der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist den Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Der Zugang dazu ist frei zu halten und die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist von brennbaren Stoffen, wie Heu, Stroh, Verpackungsmaterial, Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ständig frei zu halten.

Leitungsroller und Leitungen

§ 6. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.

Kontrollen und Prüfungen

§ 7. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn

  1. 1. die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
  2. 2. die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
  3. 3. Angaben von Herstellerinnen und Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.

(3) Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:

  1. 1. Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest monatlich sowie nach einem Fehlerfall,
  2. 2. auf auswärtigen Arbeitsstellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der auswärtigen Arbeitsstelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich.

Prüfungen vor Inbetriebnahme

§ 8. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für

  1. 1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
  2. 2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
  3. 3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 9. (1) Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für

  1. 1. elektrische Anlagen,
  2. 2. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem § 5 Z 1 entspricht.

(2) Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände

  1. 1. längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen,
  2. 2. längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
  3. 3. längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung zB durch eine der in Abs. 3 Z 1 genannten Einwirkungen,
  4. 4. längstens ein Jahr in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Abs. 2 Z 3 und 4 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:

  1. 1. längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
    1. a) Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b) Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
    3. c) Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
    4. d) direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch lit. a oder b erfasst sind,
    5. e) Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
  1. 2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet sein könnten.

Mindestinhalt der Prüfungen

§ 10. (1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:

  1. 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
  2. 2. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
  3. 3. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
  4. 4. gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
  5. 5. gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.

(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:

  1. 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
  2. 2. Funktionsprüfung,
  3. 3. gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
  4. 4. gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.

Prüfbefunde

§ 11. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:

  1. 1. Prüfdatum,
  2. 2. Name der Prüferin bzw. des Prüfers,
  3. 3. Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
  4. 4. Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
  5. 5. Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden,
  6. 6. die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes.

(2) Schaltpläne und Unterlagen für die elektrische Anlage sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme (§ 8) sind bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage oder Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren. Über wiederkehrende Prüfungen (§ 9) sind jeweils zumindest die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Prüfintervall jedoch mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung ausreichend.

(3) Die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien müssen in der Arbeitsstätte, die Prüfbefunde für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen am Einsatzort des elektrischen Betriebsmittels einsehbar sein. Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein.

(4) Abs. 3 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, die

  1. 1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
  2. 2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des elektrischen Betriebsmittels aufweist,
  3. 3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
  4. 4. an gut sichtbarer Stelle am elektrischen Betriebsmittel angebracht ist.

2. Abschnitt

Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

§ 12. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:

  1. 1. Freischalten,
  2. 2. gegen Wiedereinschalten sichern,
  3. 3. Spannungsfreiheit feststellen,
  4. 4. Erden und Kurzschließen:
    1. a) in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
    2. b) in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
  1. 5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

(2) Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

Arbeiten unter Spannung

§ 13. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.

(2) Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden, die

  1. 1. eine für die betreffenden Arbeiten einschlägige Spezialausbildung sowie die erforderlichen Nachschulungen erhalten haben, und
  2. 2. über die für die betreffenden Arbeiten notwendige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verfügen.

(3) Die Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn schriftliche Arbeitsanweisungen festgelegt sind.

(4) Von Abs. 2 Z 1 und von Abs. 3 kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten trotzdem möglich ist.

(5) Bei starkem Regen, bei schlechter Sicht, bei Gewitter, bei Brand- und Explosionsgefahr oder wenn Arbeitsmittel nicht ungehindert benutzt werden können, dürfen Arbeiten unter Spannung nicht durchgeführt werden. Bei sonstigen ungünstigen Umgebungsbedingungen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeiten unter Spannung entsprechend der Minderung der Isolationseigenschaften und der eingeschränkten Sicht und Bewegungsfreiheit zu beschränken.

(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der dazu erforderlichen Vorgangsweise (betreffend Aufbewahrung und Lagerung, Transport, Pflege, Instandhaltung) zu unterweisen.

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

§ 14. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Abs. 3 und 4) eindringen können.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder,
  2. 2. wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 2 haben die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1 der ESV), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Art und Umstände der Arbeiten,
  2. 2. Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  3. 3. Höhe der Spannung,
  4. 4. Art der verwendeten Arbeitsmittel und anderen Ausrüstungen,
  5. 5. mögliche Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen.

(4) Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Abs. 2 Z 2 weiters Folgendes:

  1. 1. Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2 der ESV).
  2. 2. Es sind
    1. a. nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
    2. b. geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
    3. c. geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend informiert werden. Dies gilt insbesondere bei nichtelektrotechnischen Arbeiten bei denen ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile absehbar ist (Kran, Leitern, Betonlift, etc.).

3. Abschnitt

Blitzschutz, Freileitungen, Wärmestrahlgeräte, Elektrozäune und Schlussbestimmungen

Blitzschutz

§ 15. (1) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, wie insbesondere im Fall der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags besteht.

(2) Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden.

(3) § 8 Z 1 und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Abs. 1 erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

  1. 1. längstens drei Jahre,
  2. 2. davon abweichend längstens ein Jahr im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen (oder Arbeitsstoffen der Gefahrenklasse 1, der Gefahrenklasse 6 Kategorie 1 und 2 oder der Gefahrenklasse 7).

(4) Für den Prüfbefund gilt § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3.

Freileitungen

§ 16. (1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(3) Bei der Ausbringung von Wasser, Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern und Güllewerfern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Es ist besonders darauf zu achten, dass Isolatoren nicht besprüht werden.

(4) Besteht bei Arbeiten an Giebeln, Dächern und Bäumen oder beim Hantieren mit Leitern und Gerüstteilen oder Ähnlichem die Möglichkeit des zufälligen unmittelbaren oder mittelbaren Berührens von Freileitungen der öffentlichen Stromversorgung, so ist das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verständigen. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen sind unbedingt zu befolgen.

(5) Drahtzäune, Elektrozäune, metallene Gitter, Antennen, Wäscheleinen und Ähnliches dürfen nicht an Freileitungsmasten, Dachständern, Auslegern sowie den dazugehörigen Streben, Ankern und Ähnlichem befestigt werden.

Wärmestrahlgeräte

§ 17. Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).

Elektrozäune

§ 18. (1) Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb, die nicht für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind, ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig.

(2) Zaunzuleitungen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen.

(3) Werden Zaundrähte in der Nähe von Freileitungen entlanggeführt oder kreuzen sie dieselben, so darf die Bauhöhe von 2 m im Schutzstreifen nicht überschritten werden. Leitend verbundene Elektrozäune dürfen nur von einem Elektrozaungerät gespeist werden.

(4) Bei Annäherung von Elektrozäunen, die nicht von ein und demselben Elektrozaungerät unter Spannung gesetzt werden, ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.

(5) Weideschranken müssen von beiden Seiten leicht erkennbar sein.

Schlussbestimmungen

§ 19. (1) Hinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung oder Änderung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen, sofern nicht für die betreffende elektrische Anlage in einer Verordnung oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, etwas Anderes normiert ist.

(2) § 8 Z 1 und 2 gilt nur für elektrische Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden.

(3) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:

  1. 1. Burgenland: § 31 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 1972 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung), LGBl. Nr. 33/1972;
  2. 2. Niederösterreich: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO), LGBl. 9020/14-0;
  3. 3. Oberösterreich: § 11 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 1. Dezember 1975 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung), LGBl. Nr. 1/1976;
  4. 4. Salzburg: § 12 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung), LGBl. Nr. 53/1977;
  5. 5. Steiermark: § 1 Z 4 der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesund-heitsschutzverordnung – LFSG-VO 2005, LGBl. Nr. 100/2005;
  6. 6. Tirol: § 1 lit. d sowie der 2. Abschnitt der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, LGBl. Nr. 96/2001;
  7. 7. Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 51/2006.

Kocher

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