408. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierärztekammer-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Tierärztekammergesetz - TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023, wird verordnet:
Die Tierärztekammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 420/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG). Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend.“
Rauch
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