420. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung - TÄKamWO)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Tierärztekammergesetz - TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück | |
§ 1. | Regelungsinhalt |
§ 2. | Begriffsbestimmungen und Verweise |
§ 3. | Kundmachungen |
§ 4. | Kosten |
§ 5. | Fristen |
§ 6. | Mitteilungen |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 7. | Durchführung der Wahl |
§ 8. | Wahlkörper |
§ 9. | Aktives und passives Wahlrecht |
2. Abschnitt | |
§ 10. | Einrichtung der Wahlkommission |
§ 11. | Aufgaben der Wahlkommission |
§ 12. | Wahlbeobachter |
§ 13. | Tätigkeit in der Wahlkommission |
§ 14. | Beschlussfassung in der Wahlkommission |
3. Abschnitt | |
§ 15. | Zeitpunkt der Wahl |
§ 16. | Wahlkundmachung |
§ 17. | Wählerevidenzen |
§ 18. | Auflegung der Wählerevidenzen |
§ 19. | Einspruch gegen die Wählerevidenzen |
§ 20. | Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten |
4. Abschnitt | |
§ 21. | Einbringung der Wahlvorschläge |
§ 22. | Prüfung der Wahlvorschläge |
§ 23. | Verlautbarung der Wahlvorschläge |
5. Abschnitt | |
§ 24. | Wahlkuverts und Stimmzettel |
§ 25. | Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel |
§ 26. | Durchführung des Abstimmungsverfahrens |
§ 27. | Stimmabgabe |
§ 28. | Briefwahl |
§ 29. | Stimmenzählung |
§ 30. | Gültigkeit der Stimmen |
6. Abschnitt | |
§ 31. | Ermittlung des Wahlergebnisses |
§ 32. | Zuweisung der Mandate |
§ 33. | Verständigung der Delegierten |
7. Abschnitt | |
§ 34. | Wahlakten |
§ 35. | Einspruch gegen die Ermittlung |
3. Hauptstück | |
§ 36. | Ankündigung der Wahl |
§ 37. | Wahlvorschläge |
§ 38. | Durchführung der Wahlen |
§ 39. | Ergebnis der Wahl |
§ 40. | Wahlwiederholung |
§ 41. | Mitteilung der Wahl |
4. Hauptstück | |
§ 42. | Ergänzungswahlen zur Delegiertenversammlung |
§ 43. | Ergänzungswahlen zum Vorstand |
§ 44. | Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung |
5. Hauptstück | |
§ 45. | Übergangsbestimmungen |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsinhalt
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer durch die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Tierärztekammer sowie für die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer durch die Delegiertenversammlung.
Begriffsbestimmungen und Verweise
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Stichtag: Montag der 12. Woche vor dem kundgemachten Wahltag;
- 2. Wahlausschreibung: Veröffentlichung der Wahlkundmachung,
- 3. Wählergruppe: Zusammenschluss von ordentlichen Mitgliedern der Österreichischen Tierärztekammer zur Kandidatur bei Wahlen.
(2) Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011,
- 2. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 und
- 3. Tierärztekammergesetz - TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012.
Kundmachungen
§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer allgemein zugänglich und im Volltext zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der Österreichischen Tierärztekammer im Volltext einschließlich der Angabe des Zeitpunktes der Kundmachung im Internet erfolgen.
Kosten
§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die Österreichische Tierärztekammer zu tragen.
Fristen
§ 5. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG zu berechnen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
Mitteilungen
§ 6. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere
- 1. der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
- 2. der Wahlkommission an die Österreichische Tierärztekammer oder deren Organe,
- 3. der Österreichischen Tierärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
- 4. der Österreichischen Tierärztekammer an die Wahlkommission und
- 5. von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Österreichische Tierärztekammer
sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.
(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 25 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
- 1. die Empfängerin bzw. der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
- 2. die Empfängerin bzw. der Empfänger Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Hauptstück
Wahl der Delegiertenversammlung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Durchführung der Wahl
§ 7. (1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode der Delegiertenversammlung stattzufinden. Die Wahl ist mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer anzuordnen; dieser Beschluss ist kundzumachen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zuzustellen. Dabei ist die Bundesgesetzblattnummer dieser Verordnung unter Hinweis auf die Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
(2) Die Wahl zur Delegiertenversammlung erfolgt bundesweit nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl ausschließlich in Form einer Briefwahl.
(3) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (§ 15 Abs. 1 TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach § 19 Abs. 3 TÄKamG festzulegen ist.
Wahlkörper
§ 8. (1) Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter einen Wahlkörper.
(2) Jedes Bundesland bildet für die Wahl der bzw. des jeweiligen Landesdelegierten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einen Wahlkörper.
(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG).
(4) Für jeden Wahlkörper ist gemäß § 20 Abs. 2 TÄKamG eine Wählerevidenz anzulegen. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 9. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß § 8 Abs. 4 eingetragen ist.
(3) Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.
2. Abschnitt
Wahlkommission
Einrichtung der Wahlkommission
§ 10. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl zur Delegiertenversammlung wird eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer bestellt. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Tierärztekammer für eine Funktionsperiode von vier Jahren.
(2) Die Wahlkommission besteht aus
- 1. einer/einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit;
- 2. einer/einem rechtskundigen Bediensteten des Kammeramtes der Österreichischen Tierärztekammer, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten namhaft zu machen ist;
- 3. einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Selbständigen;
- 4. einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Angestellten sowie
- 5. drei ordentlichen Kammermitgliedern, die von den Landesstellenpräsidentinnen/ Landesstellenpräsidenten nominiert werden.
(3) Die Wahlkommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Die Mitglieder der Wahlkommission sowie die Beobachterinnen/Beobachter (§ 12) sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit im Sinne des § 7 TÄKamG verpflichtet.
(6) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das bei Ausscheiden eines Mitgliedes nachrückt. Scheidet ein Mitglied aus und steht kein bestelltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
Aufgaben der Wahlkommission
§ 11. Der Wahlkommission obliegt insbesondere
- 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraumes, innerhalb dessen die Rückkuverts mit den amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen;
- 2. die Auflegung der Wählerevidenzen und die Festlegung der Anzahl der den Abteilungen zukommenden Mandate;
- 3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenzen zur Einsichtnahme aufliegen;
- 4. die Übermittlung der Wählerevidenzen an die wahlwerbenden Gruppen;
- 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenzen;
- 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen;
- 7. die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge;
- 8. die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
- 9. die Bestimmung der Form und des Inhaltes der amtlichen Stimmzettel;
- 10. die Leitung der Wahl, die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;
- 11. die Feststellung des Wahlergebnisses;
- 12. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen;
- 13. die Kundmachung des Wahlergebnisses und
- 14. die Verständigung der gewählten Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
Wahlbeobachter
§ 12. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 23 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Tätigkeit in der Wahlkommission
§ 13. (1) Das Amt eines Mitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2) Den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Österreichischen Tierärztekammer bemisst.
(3) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer. Diese hat die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Beschlussfassung in der Wahlkommission
§ 14. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende (im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden) stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahl
Zeitpunkt der Wahl
§ 15. (1) Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Wahlanordnung an die Wahlkommission hat diese eine Sitzung anzuberaumen und den Zeitpunkt der Wahl derart festzulegen, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 16 Wochen liegt.
(2) Wahltag ist der Tag, an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten Rückkuverts, welche die die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts beinhalten, bis 16:00 Uhr bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen.
Wahlkundmachung
§ 16. (1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
- 1. der Wahltag (§ 15 Abs. 2);
- 2. der Stichtag;
- 3. die Angabe des Orts, wo die Wahlkuverts bis 16:00 Uhr am Wahltag eingelangt sein müssen;
- 4. die vorläufige Anzahl der Delegierten pro Abteilung und der Hinweis, wann die endgültige Mandatszahl der Abteilungsdelegierten (§ 20) kundgemacht wird;
- 5. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerevidenzen und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
- 6. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerevidenzen schriftlich binnen zwei Wochen nach dem Beginn der Auflage bei der Wahlkommission eingebracht werden können und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
- 7. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bis 16:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
- 8. die Bestimmung, wie viele wahlwerbende Personen die Wahlvorschläge für die jeweiligen Wahlkörper gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz mindestens enthalten müssen;
- 9. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
- 10. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
- 11. die Bekanntmachung, in welcher Weise bei der Briefwahl vorzugehen ist;
- 12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von Vorzugsstimmen.
(2) Die Wahlkundmachung ist gemäß § 3 zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
Wählerevidenzen
§ 17. (1) Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5 Tierärztegesetz zu erstellen.
(2) Das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer hat die am Stichtag gültige Tierärzteliste, einerseits geordnet nach Abteilungen, anderseits geordnet nach Bundesländern, unter Außerachtlassung aller Personen, welche nicht ordentliche Kammermitglieder sind, der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf des Stichtages in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper eine eigene Wählerevidenz anzulegen,
- 1. in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkörpers, dem sie gemäß § 8 zugehörig sind, aufgenommen werden und
- 2. in der die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG) anzuführen sind.
(4) Jede/Jeder Wahlberechtigte darf jeweils nur in
- 1. der Wählerevidenz einer Abteilung und
- 2. der Wählerevidenz eines Bundeslandes
eingetragen sein. Ist eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter in die Wählerevidenz beider Abteilungen oder in die Wählerevidenz zweier oder mehrerer Bundesländer eingetragen, so ist sie/er unverzüglich aus der bzw. den Wählerevidenzen, in die sie/er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist die/der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
Auflegung der Wählerevidenzen
§ 18. (1) Die Ausdrucke der Wählerevidenzen sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer sowie in den Landesgeschäftsstellen der Österreichischen Tierärztekammer - sofern solche nicht eingerichtet sind, an einer anderen von der Wahlkommission festgelegten, geeigneten Stelle - im jeweiligen Bundesland zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen. In den Bundesländern ist - neben den Ausdrucken der Wählerevidenzen der Abteilungen - hinsichtlich der Wahl der/des Landesdelegierten nur der Ausdruck der für das betreffende Bundesland erstellten Wählerevidenz aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerevidenzen gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis
- 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
- 2. auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung
im Internet gemäß § 3 kundzumachen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerevidenzen an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind Streichungen gemäß § 17 Abs. 4 sowie offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltend insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der Wahlkommission unter Befassung der Österreichischen Tierärztekammer berichtigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten dürfen Kopien der Wählerevidenzen während der Auflagefrist auch im Mitgliederbereich der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer zugänglich gemacht werden.
Einspruch gegen die Wählerevidenzen
§ 19. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerevidenzen kann jedes ordentliche Kammermitglied
- 1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
- 2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste seines Wahlkörpers bei der Wahlkommission erheben.
(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine bestimmte Person beziehen. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.
(3) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in eine Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs nachweislich schriftlich zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Wahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend nachweislich schriftlich zu verständigen.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerevidenzen, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerevidenzen abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerevidenzen sind der Wahl zugrundezulegen.
Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten
§ 20. Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (§ 19 Abs. 3 TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß § 3 kundzumachen.
4. Abschnitt
Wahlvorschläge
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 21. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Wahlvorschläge haben zu enthalten:
- 1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
- 2. ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, unter Angabe der Vor- und Zunamen, des Geburtsjahrs und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG);
- 3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
- 4. die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (§ 16 Abs. 1 Z 4) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. -kandidaten enthalten.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(5) Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden, unterschrieben sein.
(6) Wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind die Zurückziehung oder die Änderung des Wahlvorschlages auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Dies ist vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 22. (1) Unmittelbar nach dem Ende der Einreichfrist hat die Wahlkommission die vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe nachweislich schriftlich mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
(2) Die Wahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb drei Tage nach Ende der Einreichfrist oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.
(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
- 1. verspätet vorgelegt wurden,
- 2. nicht die erforderliche Anzahl an wahlwerbenden Personen (§ 21 Abs. 3 erster Satzt) enthalten.
(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(5) Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge desselben Wahlkörpers den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich. Die Zustellungsbevollmächtigten der von der Entscheidung berührten Wahlvorschläge sind hiervon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(6) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reichen die gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen (Delegierte und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 23. (1) Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (§ 3) zu verlautbaren.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
- 1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkörper,
- 2. bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkörper für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
- 3. bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.
5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 24. (1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Die Wahlkommission hat
- 1. die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkörper sowie
- 2. die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4
bereitzustellen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 23 Abs. 2 aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.
(4) Die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmten Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein und von außen durch Aufdruck oder Farbgebung nach Wahlkörper eindeutig zu unterscheiden.
(5) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 25. (1) Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen
- 1. einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der/des Landesdelegierten und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
- 2. je ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 4) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
- 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
- 4. einen Ausdruck der für die jeweiligen Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge sowie
- 5. ein vom Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.
Durchführung des Abstimmungsverfahrens
§ 26. (1) Das Wahllokal der Wahlkommission sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der Österreichischen Tierärztekammer bereitzustellen.
(2) Im Wahllokal haben sich
- 1. die abgeschlossenen Wählerevidenzen aller Wahlkörper,
- 2. die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkörper,
- 3. ein Ausdruck dieser Verordnung sowie
- 4. eine Wahlurne pro Wahlkörper
zu befinden.
(3) Am Tag nach dem Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahllokal zu versammeln.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 12) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind.
Stimmabgabe
§ 27. (1) Alle wahlberechtigten Personen sind verpflichtet, sich bei der Stimmabgabe der ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel zu bedienen.
(2) Die Abgabe der Stimmen ist durch Kennzeichnung des Kreises neben der Bezeichnung des gewählten Wahlvorschlags vorzunehmen.
(3) Die wahlberechtigte Person kann daneben jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin/einen Kandidaten der von ihr gewählten Liste gemäß § 22 TÄKamG vergeben.
(4) Zur Übermittlung der Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Wahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des Namens des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern eine Namensänderung vorgenommen wird oder sonstige Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimmen ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.
(5) Die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel oder Rückkuverts macht die darin befindlichen Stimmen ungültig.
(6) Die Wahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden, die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu sorgen.
Briefwahl
§ 28. (1) Die Wahlkommission hat die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 16:00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Rückkuverts zu behandeln.
(2) Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerlevidenz der entsprechenden Wahlkörper enthalten ist.
(3) Kommt der Name in den Wählerevidenzen nicht vor, so ist das Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in den Wählerevidenzen eingetragen, so wird er dort abgestrichen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5) Hierauf ist das Rückkuvert zu öffnen, die amtlichen Wahlkuverts sind dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die entsprechenden Wahlurnen zu legen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6) Befinden sich Stimmzettel nicht im entsprechenden Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert oder einem Wahlkuvert, das nicht gemäß § 25 übermittelt wurde, sind diese
- 1. in das im Rückkuvert befindliche entsprechende Wahlkuvert zu stecken und in die jeweilige Wahlurne zu legen,
- 2. sofern sich kein entsprechendes Wahlkuvert im Rückkuvert befindet von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission in ein entsprechendes Wahlkuvert einzustecken und in die jeweilige Wahlurne zu legen.
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Wahlkommission.
(8) Rückkuverts, welche nach 16:00 Uhr des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
Stimmenzählung
§ 29. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Bei Auszählung der Stimmen ist mit der Abteilung der Selbständigen zu beginnen, danach ist die Abteilung der Angestellten auszuzählen und danach die Bundesländer, in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Die Wahlkommission mischt die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
- 1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerevidenz von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Rückkuverts;
- 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
- 3. die Zahl der in die Wählerevidenz für den Wahlkörper eingetragenen wahlberechtigten Personen, für die eine Stimmabgabe vermerkt wurde;
- 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der gültigen Stimmen;
- 3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Listen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die vergebenen Vorzugsstimmen.
Gültigkeit der Stimmen
§ 30. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wahlberechtigte Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn in dem neben der wahlwerbenden Gruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht wurde, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe bezeichnet werden sollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
- 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wahlberechtigte Person wählen wollte, oder
- 3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde, oder
- 4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden, oder
- 5. aus dem von der wahlberechtigten Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
- 1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder
- 2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder
- 3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund gemäß Abs. 2 oder 3 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
6. Abschnitt
Wahlergebnis
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 31. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlkörpers entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
- 1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel und so weiter geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Abteilungsmandate zu vergeben sind. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalen zu rechnen.
- 2. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
- 3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach seiner Feststellung zu verlautbaren (Kundmachung gemäß § 3).
Zuweisung der Mandate
§ 32. (1) Die Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommission nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die auf die jeweilige Liste (Wahlvorschlag) entfallenden Mandate der Abteilungsdelegierten sind von der Wahlkommission den im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach der Reihe ihrer Nennung - vorbehaltlich einer Umreihung nach Abs. 3 - zuzuteilen. Die nächstgereihten Personen des betreffenden Wahlvorschlags gelten als Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Delegierten in der Reihenfolge ihrer Nennung am Wahlvorschlag gewählt.
(3) Wahlwerbende Personen, deren Anzahl an Vorzugsstimmen (§ 27 Abs. 3) mindestens ein Drittel der auf diese Liste entfallenden Stimmen beträgt, oder die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die dreifache Wahlzahl (§ 31 Abs. 1), sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der erreichten Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der erreichten Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl von Vorzugsstimmen folgt. Hätten in einem Fall zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag (Liste) maßgebend, wenn nicht für jede ein Mandat zur Verfügung steht.
(4) Als Landesdelegierte/Landesdelegierter gilt jene Person gewählt, die Erstgereihte/Erstgereihter der Liste, auf die die meisten Stimmen des Bundeslandes (§ 8 Abs. 1) entfallen sind, ist. Die nächstgereihte Person des betreffenden Wahlvorschlages gilt als Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Landesdelegierten gewählt. Erhält eine Kandidatin/ein Kandidat eines Landeswahlvorschlages so viele Vorzugsstimmen, dass deren Anzahl mehr als die Hälfte der auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen beträgt, so rückt sie/er an die erste Stelle der Liste.
(5) Personen, die weder als Delegierte noch als Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt sind, sind nachrückende Ersatzmitglieder (§ 25 Abs. 4 TÄKamG) für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.
(6) Ist eine wahlwerbende Person auf mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkörper (Landeswahlvorschlag, Abteilungswahlvorschlag) gewählt, so hat sie binnen 48 Stunden nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 31 Abs. 3), aus der sich ihre Doppelwahl ergibt, der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen, für welches Mandat sie sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Mitteilung der doppeltgewählten Person nicht ein, so gilt das Mandat für die Abteilung. Die Zustellungsbevollmächtigten der von der Entscheidung berührten Wahlvorschläge sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
Verständigung der Delegierten
§ 33. (1) Die Wahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Wahlkommission abgelehnt wird. Bei Ablehnung der Wahl ist sinngemäß nach § 25 Abs. 4 TÄKamG vorzugehen.
7. Abschnitt
Wahlakten, Wahlanfechtung
Wahlakten
§ 34. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Wahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Wahlortes;
- 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
- 3. die Namen der anwesenden Beobachterinnen/Beobachter der Wählergruppen;
- 4. die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Tag nach dem Wahltag;
- 5. die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
- 6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
- 7. die Feststellungen der Wahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
- 8. das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- 1. die Wählerevidenzen;
- 2. die Abstimmungsverzeichnisse (abgestrichene Wählerevidenzen gemäß § 28 Abs. 4);
- 3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
- 4. die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
- 5. eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
- 6. die geöffneten Rückkuverts;
- 7. die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (§ 28 Abs. 8).
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Die Wahlakten - ausgenommen die Rückkuverts - sind vom Kammeramt mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren. Die Rückkuverts sind mindestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof aufzubewahren.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 35. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkörper zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Wahlkommission erheben.
(2) Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis nochmals zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Wahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 3) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Findet die Wahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
3. Hauptstück
Wahl des Vorstandes
Ankündigung der Wahl
§ 36. (1) Frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen zur Delegiertenversammlung hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Tierärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.
(2) Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (§ 3) zu erfolgen.
(3) Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß § 10 (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).
Wahlvorschläge
§ 37. (1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er
- 1. Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten bzw. -kandidatinnen und mindestens drei Ersatzkandidaten bzw. -kandidatinnen, die gemäß Abs. 2 passiv wahlberechtigt sind, enthält;
- 2. eine von allen Mitgliedern der Liste eigenhändig unterfertigte Erklärung, für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zur Verfügung zu stehen, beiliegt und
- 3. der Wahlvorschlag von mindestens fünf Delegierten durch eigenhändige Unterschrift, unterstützt wird.
Die Unterstützungserklärungen müssen den Wahlvorschlag sowie den Namen und das Geburtsdatum der/des Delegierten enthalten. Jede/jeder Delegierte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (§ 37) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen. Ist keine zustellungsbevollmächtigte Person nominiert, gilt die/der erstgereihte Kandidatin/Kandidat als Vertreter.
Durchführung der Wahlen
§ 38. (1) Die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär hat die rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge zu prüfen und zu veranlassen, dass die gültigen Wahlvorschläge spätestens drei Tage vor der Wahl gemäß § 3 veröffentlicht werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung erfolgt die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 23 Abs. 2 und 3 TÄKamG durch geheime, schriftliche Abstimmung in Anwesenheit der Wahlkommissärin/des Wahlkommissärs.
(3) Die Kandidatinnen/Kandidaten der wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, bei der Wahl anwesend zu sein.
(4) Vor der Wahl bestimmt die Delegiertenversammlung so viele Stimmzählerinnen/Stimmzähler aus ihren Mitgliedern als Wahlvorschläge vorliegen. Dabei ist für jeden Wahlvorschlag jeweils eine Delegierte/ein Delegierter, der diesen Wahlvorschlag unterstützt hat, zu wählen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so sind mindestens zwei Stimmzählerinnen/Stimmzähler zu wählen, wobei eine Stimmzählerin/ein Stimmzähler aus dem Kreis der Delegierten, die den Wahlvorschlag nicht unterstützt haben zu entnehmen ist.
(5) Jede/jeder Delegierte hat seine Stimme mittels Stimmzettel, die der Formvorlage nach Anlage 2 entsprechen abzugeben.
(6) Es sind Stimmzettel für die Zählung nach Köpfen (Einzelstimme) sowie weiters verschiedenfarbige Stimmzettel mit Stimmgewicht 100, Stimmgewicht 50, Stimmgewicht zehn und Stimmgewicht eins bereitzustellen. Das jeder/jedem Delegierten zustehende Stimmgewicht ist dabei so zu ermitteln, dass der gemäß § 15 Abs. 7 TÄKamG ermittelte Faktor mit 10000 (zehntausend) multipliziert wird.
(7) Für die Abstimmung sind von der Wahlkommissärin/dem Wahlkommissär jeder/jedem Delegierten ein Stimmzettel für die Einzelstimme und ein Wahlkuvert sowie die seinem Stimmengewicht entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln in der größtmöglichen Gliederung gemäß Abs. 6 auszuhändigen. Das Wahlkuvert für die Einzelstimme hat sich im Format deutlich von den Wahlkuverts für die gewichteten Stimmzettel zu unterscheiden.
(8) Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen eines Wahlvorschlages auf jedem ausgehändigten Stimmzettel. Jeder Stimmzettel ist in ein eigenes Wahlkuvert zu geben. Die Wahlkuverts sind in eine Wahlurne einzuwerfen.
Ergebnis der Wahl
§ 39. (1) Die Stimmauszählung und Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommissärin/den Wahlkommissär.
(2) Vorerst sind die Stimmen nach Köpfen (Einzelstimmen) auszuzählen. Danach hat getrennt die Auszählung der gewichteten Stimmen zu erfolgen. Stimmzettel sind ungültig, wenn überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder zwei bzw. mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.
(3) Erreicht eine wahlwerbende Gruppe zumindest fünf Sechstel der gültigen Stimmen, so ist sie als Team gewählt. Die/Der Listenerste ist als Präsidentin/Präsident gewählt, die vier folgenden Bewerberinnen/Bewerber sind als Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten gewählt, wobei sich die Reihung nach ihrer Reihung am Wahlvorschlag bestimmt.
(4) Erreicht keine wahlwerbende Gruppe die Mehrheit von fünf Sechstel (Abs. 3) sind die Mandate im Vorstand in sinngemäßer Anwendung von § 31 auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) zuzuweisen. Präsidentin/Präsident ist die/der Listenerste der Liste, die dabei die höchste Stimmzahl erreicht hat. Die Reihenfolge der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten ergibt sich aus der Reihenfolge der zugewiesenen Mandate. Besteht auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) für zwei Listen der gleiche Anspruch auf ein Mandat als Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/Vizepräsident, so ist das Mandat der Liste zuzuweisen, die mehr gewichtete Stimmen erhalten hat.
(5) Nach Auszählung der Stimmen und Zuweisung der Mandate hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär der/dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung das Ergebnis mitzuteilen.
Wahlwiederholung
§ 40. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die wahlwerbende Gruppe nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen nach Köpfen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch nach der Wiederholung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl umgehend erneut auszuschreiben und die Wahlsitzung in vier Wochen wieder einzuberufen.
Mitteilung der Wahl
§ 41. Nach Abschluss der Wahlhandlungen hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in einer Niederschrift verzeichnet werden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung, der Wahlkommissärin/dem Wahlkommissär sowie von den Mitgliedern des neu gewählten Vorstandes zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Der Niederschrift ist ein Ersuchen um Angelobung des neu gewählten Vorstandes anzuschließen.
4. Hauptstück
Ergänzungswahlen
Ergänzungswahlen zur Delegiertenversammlung
§ 42. (1) Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach § 25 TÄKamG nicht mehr möglich ist, weil kein gewähltes Ersatzmitglied der betreffenden Liste mehr zur Verfügung steht, hat die Präsidentin/der Präsident dies der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Ergänzungswahl für die verbleibende Funktionsperiode anzuordnen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Besetzung einer Funktion nicht möglich ist, weil die wahlwerbende Liste, auf die das entsprechende Mandat entfallen ist, nicht genügend Personen aufweist oder keine der gewählten Personen das Mandat annimmt.
(2) Die Wahlkommission hat unter sinngemäßer Anwendung des 2. Hauptstückes (ausgenommen § 7) die Wahl für den betroffenen Wahlkörper auszuschreiben und durchzuführen, wobei jeder Wahlvorschlag zumindest so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der entsprechenden Funktion/Funktionen erforderlich ist, enthalten muss.
(3) Ist die verbleibende Funktionsperiode der Delegiertenversammlung kürzer als ein Jahr, so kann die Ergänzungswahl für Vertreter/Vertreterinnen von Abteilungen unterbleiben, wenn der Abteilungsausschuss (§ 31 TÄKamG) des betroffenen Wahlkörpers dem zustimmt und seine Beschlussfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ergänzungswahlen zum Vorstand
§ 43. (1) Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei, weil ein Nachrücken gemäß § 25 TÄKamG nicht möglich ist, so ist die Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes binnen acht Wochen durchzuführen.
(2) Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl gemäß Abs. 1 müssen lediglich so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der erledigten Funktion/Funktionen erforderlich sind, enthalten.
Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung
§ 44. (1) Wird die Delegiertenversammlung beschlussunfähig oder von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthoben, hat der Vorstand unverzüglich Neuwahlen nach dem 2. Hauptstück anzuordnen. Die Funktionsperiode der so gewählten Delegiertenversammlung dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
(2) Wird der Vorstand beschlussunfähig, abberufen oder seines Amtes enthoben, hat die/der bestellte Regierungskommissärin/Regierungskommissär (§ 27 Abs. 2 TÄKamG) binnen sechs Wochen die Delegierten zu einer Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Die Wahl erfolgt nach dem 3. Hauptstück. Die Funktionsperiode des so gewählten Vorstandes dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
5. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten nach dieser Verordnung anzuordnen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.
(3) Wird während des Übergangszeitraumes des § 83 Abs. 2 TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt § 38 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach § 15 Abs. 7 TÄKamG die Stimmgewichtung nach § 36 Abs. 6 Tierärztegesetz zu erfolgen hat.
Anlage 1
Stöger
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