407. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO)
Aufgrund des § 68 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:
§ 1. Das Fernmeldepauschale gebührt Bediensteten von Dienststellen mit regionalem Wirkungsbereich (z. B. ein oder mehrere Bundesländer) für Dienstverrichtungen (also konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes) außerhalb der Dienststelle in diesem regionalen Wirkungsbereich und tritt gemäß § 68 RGV als besondere Vergütung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift (RGV) geregelten Gebühren. Das Fernmeldepauschale wird für jeden Kalendertag flüssig gemacht, an dem Dienstverrichtungen dieser Art geleistet werden. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kursen, Seminaren oder ähnliches zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung am Wohn- oder Dienstort sowie die Teilnahme an Sitzungen, Beratungen, Workshops, Teammeetings oder ähnliches am Dienstort begründen keinen Anspruch. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Wirkungsbereiches der Dienststelle sowie für Bedienstete von Dienststellen mit österreichweitem oder über Österreich hinausgehendem Wirkungsbereich kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung.
§ 2. Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle gelegen ist, der der Bedienstete zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, mindestens aber das Gebiet innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um diese Dienststelle („Stationsort“). Im gebirgigem Gelände tritt an Stelle des Drei-Kilometer-Kreises die Wegstrecke, die in einem solchen Gebiet erfahrungsgemäß in einer Stunde zu Fuß zurückgelegt werden kann.
§ 3. Dienstverrichtungen im Wohnort sind, auch wenn dieser außerhalb des Stationsortes (§ 2) gelegen ist, Dienstverrichtungen im Stationsort. § 2 findet in diesem Fall mit der Maßgabe Anwendung, dass der Drei-Kilometer-Kreis um das Wohnhaus des Bediensteten zu ziehen ist.
§ 4. Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des § 1
- a) im Stationsort 8,18 EUR („Ortspauschale“),
- b) außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt II des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.
§ 17 Abs. 3 RGV kommt zur Anwendung.
§ 5. Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Dienstzugeteilten Bediensteten gebühren ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für jeden Tag, an dem im Zuteilungsort (von diesem ausgehend) Dienstverrichtungen erbracht werden, die den Anspruch auf Gebühren nach dieser Verordnung begründen würden, falls der Bedienstete nicht dienstzugeteilt wäre, anstelle der gemäß Abschnitt V der Reisegebührenvorschrift zukommenden Gebühren die Gebühren nach dieser Verordnung, wenn diese höher sind als die Gebühren nach Abschnitt V der Reisegebührenvorschrift.
§ 6. Das Fernmeldepauschale (Streckenpauschale) gebührt bei auswärtigen Dienstverrichtungen auch für die Tage des dienstfreien Wochenendes und für dienstfreie Feiertage, wenn die Dienstverrichtungen vor und nach diesen Tagen als eine Einheit zu werten sind und dem Bediensteten eine Rückkehr in den Dienstort am letzten Werktag vor dem (den) arbeitsfreien Tag(en) mangels rechtzeitiger Verkehrsverbindung nicht mehr möglich ist oder wenn die Fahrzeit für die Rückreise in den Dienstort und die neuerliche Anreise zum Ort der auswärtigen Dienstverrichtung als unzumutbar anzusehen ist. Als unzumutbar ist die Fahrzeit vom Ort der auswärtigen Dienstverrichtung zum Dienstort und in Gegenrichtung dann anzusehen, wenn sie selbst bei Benützung des geeignetsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels fahrplanmäßig mehr als zwei Stunden beträgt oder wenn bei Benützung eines Privat- oder eines Dienstkraftfahrzeuges ein Weg von mehr als 120 km auf der kürzesten Fahrtroute zurückzulegen ist. Der Anspruch wird verwirkt, wenn der Bedienstete dessen ungeachtet in den Dienstort zurückkehrt.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Plater
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