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BGBl II 388/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

388. Verordnung: Änderung der FMA-Gebührenverordnung

388. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 337/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP III.A.16., TP III.B.7., TP III.B.8., TP III.C.20., TP III.C.24., TP III.M.2. und TP III.O.1. bis TP III.O.21. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt TP I.A.94. bis TP I.A.111. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 5. Abschnitt TP V.C.1. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 tritt mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

2. Im 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt werden nach TP I.A.93. folgende TP I.A.94. bis TP I.A.111. angefügt:

„I.A.94.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom harten Kernkapital gemäß Art. 84 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.95.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom Kernkapital gemäß Art. 85 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.96.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung von den Eigenmitteln gemäß Art. 87 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.97.

Bewilligung für die Einbeziehung von Instrumenten in Hedgefonds in das Handelsbuch gemäß Art. 104 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.98.

Anerkennung der Absicherung von Fremdwährungsrisiken für die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 104c Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.99.

Bewilligung für die Aufschlüsselung von Risiken für aufsichtliche Zwecke gemäß Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c Punkt iv in Verbindung mit dem letzten Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.100.

Bewilligung für ein begünstigtes Risikogewicht für staatliche Programme gemäß Art. 133 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.101.

Bewilligung für die Verwendung eines IRB-CCF für nicht in Anspruch genommene revolvierende Zusagen gemäß Art. 166 Abs. 8b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.102.

Bewilligung für die Verwendung separater Geschäftskomponenten für spezifische Tochterinstitute für die konsolidierte Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 314 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.103.

Bewilligung einer Anpassung der Dienstleistungskomponente für die Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 314 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wenn es sich um die erstmalige Bewilligung einer solchen Anpassung handelt oder wenn vorhergehende Bewilligungen den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht signifikant reduzieren, bei einem Kreditinstitut, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist und

 

a)

der Geschäftsindikator des betreffenden Kreditinstitutes innerhalb des Kreises der bewilligungswerbenden Kreditinstitute des institutsbezogenen Sicherungssystems den höchsten Wert aufweist oder

2 000

b)

in allen von lit. a nicht umfassten Fällen

200

I.A.104.

Bewilligung für den Abzug von Beträgen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, vom Geschäftsindikator bei der Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 315 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.105.

Bewilligung der Ausnahme von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Art. 316 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.106.

Bewilligung für die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, die für das Risikoprofil nicht relevant sind, bei der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Art. 320 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.107.

Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien nach dem Standardansatz gemäß Art. 383 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 382a Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4 000

I.A.108.

Bewilligung für die Verwendung alternativer Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß Art. 383b Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.109.

Bewilligung für die Verwendung einer internen Beurteilung zur Zuweisung eines Risikogewichts zu einer bestimmten Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 383p Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.110.

Bewilligung für die Verwendung bestimmter Risikogewichte auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 383s Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.111.

Bewilligung für die Verwendung des Basisansatzes auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 384 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000“

   

3. Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt wird nach TP III.A.15. folgende TP III.A.16. angefügt:

„III.A.16.

Bewilligung des Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten gemäß Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

250“

   

4. Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP III.B.7., TP III.B.8., TP III.C.20. und TP III.M.2. wird die Wortfolge „Benachrichtigung der Übermittlung“ jeweils durch die Wortfolge „Benachrichtigung über die Übermittlung“ ersetzt.

5. Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt wird nach TP III.C.23. folgende TP III.C.24. angefügt:

„III.C.24.

Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 37 Abs. 2 oder 6 InvFG 2011

250“

   

6. Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt werden nach TP III.N.4. folgende TP III.O.1. bis TP III.O.21. samt Überschrift angefügt:

„MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) – Verordnung (EU) 2023/1114

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.O.1.

Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40

9 000

III.O.2.

Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 17 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114

2 000

III.O.3.

Genehmigung der Änderung eines veröffentlichten Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.4.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token je interessiertem Erwerber gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.5.

Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.6.

Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je vermögenswertereferenziertem Token gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.7.

Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von E-Geld-Token gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 E-Geldgesetz 2010

9 000

III.O.8.

Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114

750

III.O.9.

Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.10.

Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 46 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.11.

Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je E-Geld-Token gemäß Art. 47 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.12.

Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114

750

III.O.13.

Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.14.

Erteilung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 , die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV zur Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

 

a)

ein Mindestkapital nach Klasse 1 erfordert

3 000

b)

ein Mindestkapital nach Klasse 2 erfordert

8 000

c)

ein Mindestkapital nach Klasse 3 erfordert

10 000

III.O.15.

Erweiterung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/114 um die Berechtigung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV zur Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

 

a)

das Mindesteigenkapitalerfordernis bei demjenigen für die Klasse 1 belässt

2 250

b)

das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 2 erhöht oder bei diesem belässt

6 000

c)

das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 3 erhöht

7 500

III.O.16.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

300

III.O.17.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen je interessiertem Erwerber gemäß Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 der Verordnung (EU) 2023/1114

500

III.O.18.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

4 000

III.O.19.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine Wertpapierfirma gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffend der dort genannten Dienstleistungen gemäß

 

a)

Buchstabe d, f, g, und h

2 250

b)

Buchstabe a, c und e

6 000

c)

Buchstabe b

7 500

III.O.20.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114

2 000

III.O.21.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Marktbetreiber gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114

2 000“

   

7. Im 2. Teil 2. Hauptstück 5. Abschnitt wird nach TP V.B.3. folgende TP V.C.1. samt Überschrift angefügt:

„DORA (Digital Operational Resilience Act) – Verordnung (EU) 2022/2554

Tarifpost

Gegenstand

Euro

V.C.1.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1,

 

a)

wenn die Bescheinigung einem Kreditinstitut gemäß § 2 Z 1 des DORA-Vollzugsgesetzes (DORA-VG), BGBl. I Nr. 112/2024, ausgestellt wird

30 000

b)

wenn die Bescheinigung einem Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 12 DORA-VG ausgestellt wird

25 000

c)

wenn die Bescheinigung einer Marktinfrastruktur gemäß § 2 Z 6 (Zentralverwahrer), 7 (zentrale Gegenparteien) oder 8 (Handelsplätze) DORA-VG ausgestellt wird

20 000

d)

wenn die Bescheinigung einem nicht in lit. a bis c genannten Rechtsträger gemäß § 2 DORA-VG ausgestellt wird

18 000“

   

Ettl     Müller

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