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BGBl II 387/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

387. Verordnung: Anpassung der FMA-Kostenverordnung 2016 an das FM-GwG-Anpassungsgesetz

387. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 an das FM-GwG-Anpassungsgesetz angepasst wird

Aufgrund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, und des § 28 Abs. 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und im Hinblick auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die nachfolgende Z 5 entfällt.

3. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird der Begriff „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und die nachfolgende Z 5 entfällt.

4. In § 6 Abs. 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 Z 11 entfällt.

6. 2. Hauptstück 4. Abschnitt entfällt.

7. Dem § 23 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) (Zum Entfall von § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 zu behandeln.

(17) § 3 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 treten mit 30. Dezember 2024 in Kraft. § 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und 2. Hauptstück 4. Abschnitt treten mit Ablauf des 29. Dezember 2024 außer Kraft.“

Ettl     Müller

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