151. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 5 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 6 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 1
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt: „§ 11a. Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt: „§ 23a. Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“
3. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden“ durch die Wendung „sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden“ ersetzt.
4. § 2 Z 5 lit. b lautet:
- „b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen.“
5. § 2 Z 21 und 22 lautet:
- „21. Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag.
- 22. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn dieser eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.“
6. In § 2 werden nach Z 22 folgende Z 23 bis Z 25 angefügt:
- „23. selbst gehostete Adresse: selbst gehostete Adresse im Sinne von Art. 3 Z 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 .
- 24. gezielte finanzielle Sanktionen: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV oder auf der Grundlage von Art. 215 AUEV benannt wurden.
- 25. gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung: die unter Z 24 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss (GASP) 2010/413 sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verhängt werden.“
7. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“, sowie nach der Wortfolge „Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
8. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
9. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
10. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
11. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird nach der Wortfolge „Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
12. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird nach der Wortfolge „den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
13. In § 3 Abs. 3 Z 6 wird nach der Wortfolge „Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
14. In § 3 Abs. 3 Z 7 wird nach der Wortfolge „zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
15. In § 3 Abs. 3 Z 8 wird nach der Wortfolge „zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
16. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
17. In den §§ 5 Z 2 lit. b, 8 Abs. 6, 19 Abs. 3, 25 Abs. 3, 27, 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 2 und 4 wird der Verweis auf „Verordnung (EU) 2015/847“ durch den Verweis auf „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
18. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz eingefügt: „im Falle von Privatstiftungen, welche eine Stiftungszusatzurkunde gemäß § 10 PSG errichtet haben, schließt dies die Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde ein.“
19. § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 , mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 , mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von § 10 Abs. 1 und über die in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
- 1. festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
- 2. ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
- 3. die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
- 4. die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
- 5. die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
- 6. sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
(3) Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig sowie bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Abs. 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.“
20. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen
§ 11a. (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
(2) Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- 1. das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
- 2. die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
- 3. eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
- 4. andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“
21. Nach § 23 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. die Risikoermittlung- und bewertung bei Kryptowertetransfers an eine oder von einer selbst gehosteten Adresse (§ 11a Abs. 1),“
22. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung
§ 23a. (1) Die Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß § 2 Z 25 zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
- 1. die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4);
- 2. Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;
- 3. Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;
- 4. Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 .
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Abs. 1) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung im Sinne des § 2 Z 25, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Umsetzung und Einhaltung derselben ist durch den besonderen Beauftragten (Abs. 2) sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß § 21 und zum Informationsaustausch gemäß § 22 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts zur Verfügung.“
23. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
- 1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
- 2. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
- 3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und
- 4. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.“
24. In § 25 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
25. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
26. In § 25 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
27. § 25 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:
„Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:“
28. Nach § 25 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/202x, zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.“
29. § 28 Abs. 6 entfällt.
30. In § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.“
31. § 31 lautet:
„§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis
- 1. anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- 2. zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,
- 3. die von der FMA gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018, § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 oder Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und
- 4. die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 43a Abs. 2 zu widerrufen.
(2) Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
- 1. die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
- 2. Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.“
32. § 32a samt Überschrift entfällt.
33. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
- 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
- 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
- 3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
- 4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
- 5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
- 6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
- 7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
- 8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
- 9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
- 10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
- 11. § 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
- 12. § 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
- 1. gegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
- 2. gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
- 3. gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
- 4. gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
- 5. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 bzw. Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(5) Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“
34. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
- 1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
- 3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1, 2 und 4 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.“
35. § 36 samt Überschrift lautet:
„Verlängerung der Verjährungfrist
§ 36. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.“
36. In § 37 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit §34 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 34 Abs. 1, 2, 4 und 5“ ersetzt. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „in § 34 Abs. 2 und 3 angeführte Pflichten“ durch den Ausdruck „in § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 angeführte Pflichten“ ersetzt.
37. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 23a samt Überschrift, § 2 Z 24 und 25, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1 bis 8, § 4 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 8, Abs. 8a, § 34, § 35 Abs. 1, Abs. 2, § 36 und § 37 Abs. 1 und 2 treten, jeweils in der Fassung des Art. 1 des FM-GwG Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich den §§ 11a samt Überschrift, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 lit. b, § 2 Z 21, 22, 23, § 5 Z 2 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 6, § 10, § 11a, § 19 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 7, § 29 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 43a samt Überschrift, § 44 Abs. 2 Z 4, § 44 Abs. 3 Z 5, § 44 Abs. 3 Z 7 bis 9 treten, jeweils in der Fassung des Art. 1 des FM-GwG Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024, mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Die §§ 28 Abs. 6, 32a und 34 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 34 Abs. 5 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2025 liegen. § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 ist letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.“
38. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 43a. (1) Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß § 22 MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.
(2) Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffend
- 1. Name oder Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter,
- 2. Sitz des Unternehmens und der für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
- 3. das Geschäftsmodell,
- 4. interner Kontrollsysteme sowie der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen, und
- 5. Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,
der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.“
39. In § 44 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73;“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1113, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 1;“ ersetzt.
40. In § 44 Abs. 3 Z 5 wird der Verweis „Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1;“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 , ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 S. 1;“ ersetzt.
41. In § 44 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 und“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 8 und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73“ ersetzt.
42. In § 44 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82.“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82 und;“ ersetzt.
43. Dem § 44 Abs. 3 wird folgende Z 9 angefügt:
- „9. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 S. 40.“
44. Der Anlage III Z 1 wird folgender lit. h) angefügt:
- „h) der Kunde ist Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages;“
Artikel 2
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 23a die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.
2. In § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 3, der Überschrift des § 23a, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.
3. In § 11a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ und in Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.
4. § 23a Abs. 1 lautet:
„§ 23a. (1) Die Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen gemäß § 2 Z 24 zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
- 1. die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4);
- 2. Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;
- 3. Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
- 4. Die Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen gemäß § 2 Z 24.“
5. § 23a Abs. 3 lautet:
„(3) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß § 2 Z 24, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.“
6. In § 23a Abs. 5 wird die Wortfolge „gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ durch die Wortfolge „gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.
7. Dem § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 23a samt Überschrift, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 3, § 11a Abs. 1, § 11a Abs. 2 Z 4, die Überschrift in § 23a, § 23a Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 23a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Art. 2 des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2024, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:
§ 2a | Definition der Nominee-Vereinbarung |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:
§ 4a | Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Definition der Nominee-Vereinbarungen
§ 2a. (1) Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
- 1. Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.
- 2. Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.
- 3. Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.
- 4. Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.
(2) Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
(3) Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 sind, sind die §§ 10a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.“
4. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und zu relevanten Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorzulegen.“
5. In § 3 Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie sind darüber hinaus verpflichtet, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises einzuholen, für welche eine zukünftige Begünstigung nach Überzeugung des Trustees bzw. der dem Trustee vergleichbaren Person wahrscheinlich ist („objects of a power“) und gemäß Abs. 2 aufzubewahren. Dies gilt in gleichem Ausmaß für Informationen über die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person hat weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person hat den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden für die Zwecke des § 7 Abs. 1 nach Aufforderung zusätzlich zu den nach dieser Bestimmung aufzubewahrenden Informationen eine Aufstellung aller für den Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gehaltenen Vermögenswerte zu übermitteln.“
6. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren
§ 4a. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
7. § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ihre wirtschaftlichen Eigentümer“ die Wortfolge „und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 1 Z 1 lautet der Schlussteil:
„Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben. Diesfalls sind die Angaben gemäß lit. c nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß lit. b, d und e entfallen.“
9. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:
- „a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt) und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator bzw. Treuhänder oder Treugeber ist;“
10. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:
- „c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator (Treuhänder oder Treugeber) ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;“
11. § 5 Abs. 1 Z 3a lautet:
- „3a. die Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt.“
12. Nach § 5 Abs. 1 Z 3a werden folgende Z 3b und Z 3c eingefügt:
- „3b. im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a die folgenden Angaben,
- a) die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis),
- b) bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind:
- aa) Name;
- bb) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
- cc) Geburtsdatum und Geburtsort;
- dd) Staatsangehörigkeit;
- ee) Wohnsitz;
Wenn ein Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls sind die Angaben gemäß sublit. cc nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß lit. bb, dd und ee entfallen.
- c) Bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind:
- aa) sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl;
- bb) sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
- 3c. wenn eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben:
- aa) sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt oder bei einer Substiftung mit Sitz im Inland, die Stammzahl;
- bb) sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
Sofern es sich bei den Rechtsträgern, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen, um inländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 12, 15 bis 18 handelt, sind die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsträger nicht zu melden.“
13. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, die vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren von Rechtsträgern sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die vorgenannten natürlichen Personen zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.“
14. In § 5a Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:
- „j) Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a.“
15. In § 6 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
16. In § 6 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
17. In § 6 Abs. 2a lautet der letzte Satz:
„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
18. In § 6 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
19. In § 6 Abs. 4 lautet der letzte Satz:
„Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
20. In § 6 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
21. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.“
22. In § 7 Abs. 2 wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt. Der zweite Satz bis vierte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Z 3 und 4 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln.“
23. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft bzw. nach Beendigung der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.“
24. In § 9 Abs. 1 Z 16 wird die Wortfolge „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ durch die Wortfolge „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ersetzt.
25. In § 9 wird nach dem Abs. 2b folgender Abs 2c eingefügt:
„(2c) Die Oesterreichische Nationalbank, die im Rahmen ihrer außenwirtschaftsstatistischen Tätigkeiten Auslandsbeziehungen darstellt, kann die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Erstellung der Außenwirtschaftsstatistiken nutzen. Diesfalls darf diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die für die Außenwirtschaftsstatistiken relevant sind, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die Oesterreichische Nationalbank offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“
26. In § 9 Abs. 4 werden nach Z 6 folgende Z 6a und Z 6b eingefügt:
- „6a. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse);
- 6b. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen, und über Substiftungen;“
27. In § 10 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende das Wort „und“ und es wird ein Beistrich angefügt. In Z 2 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:
- „3. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und
- 4. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.“
28. In § 12 Abs. 1 Z 8 wird der Verweis „§ 5 des Devisengesetzes 2004“ durch die Wortfolge „den §§ 5 und 6 Devisengesetz 2004“ ersetzt.
29. In § 12 Abs. 1 wird am Ende Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
- „13. der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit. a erfasst sind.“
30. In § 12 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator“ eingefügt.
31. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Die in Abs. 3 genannten Behörden dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger oder zu einem Eigentümer, zu einer vertretungsbefugten Person, zu einem Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, der oder die ein Rechtsträger ist, alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger oder dieser Eigentümer, diese vertretungsbefugte Person, dieser Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator eingetragen wurde.“
32. In § 12 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „die wirtschaftliche Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator“ eingefügt.
33. In § 14 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „der eingehenden Vermerke und“ das Wort „risikobasierte“ und ein Beistrich eingefügt.
34. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern, Substiftungen und Rechtsträgern die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen jederzeit Auskünfte über die
- 1. für die Beurteilung
- a) des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger,
- b) des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse),
- c) des Vorliegens von Substiftungen und
- d) der Wahrnehmung einer Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger und
- 2. für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 2
erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen. Bei einer Anforderung gemäß diesem Absatz von einer Privatstiftung ist stets die Stiftungszusatzurkunde anzufordern.“
35. In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Registerbehörde kann die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) überprüfen.“
36. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Registerbehörde ist zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Abs. 4 zuständig. Das VVG ist anzuwenden. Für die Vollstreckung tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“
37. In § 14a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern“ die Wortfolge „oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a“ eingefügt.
38. In § 14a wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 angefügt:
„(4) Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß § 9 Abs. 8 FlexKapGG für die Zwecke des Abs. 1 zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.“
39. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „wirtschaftliche Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren“ eingefügt.
40. In § 15 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,“
41. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer,Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht offenlegt,“
42. In § 15 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Änderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen oder über Substiftungen, nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch diese Rechtsträger nicht offenlegt,“
43. In § 15 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „oder“ und wird am Ende der Z 6 ein Beistrich und das Wort „oder“ angefügt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. seinen Status als Nominee oder Nominee-Direktor nicht gemäß § 4a offenlegt“
44. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wer seine Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 oder als Trustee gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“
45. In § 15 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „wirtschaftlichen Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen“ eingefügt.
46. In § 17 wird in Abs. 2a der folgende Satz angefügt:
„Diese sind gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.“
47. In § 19 wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024 treten in Kraft:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 4a, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 16 und Abs. 2c, § 12 Abs. 1 Z 8, 12 und 13, § 14a Abs. 4 und § 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2025;
- 2. § 5 Abs. 1 Z 1 Schlussteil und § 7 Abs. 2 mit 3. Juni 2025;
- 3. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 3a und 3b, Abs. 3, § 5a Abs. 1 Z 2 lit. j, § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 3, § 9Abs. 4 Z 6a, § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 12 Abs. 3, 4 und 9, § 14 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 4a, § 14a Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1 und 1a, 4, 4a und 5 bis 7, Abs. 2a und 4 mit 1. Oktober 2025; § 5 Abs. 1 Z 3b ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2025 übermittelt werden;
- 4. § 5 Abs. 1 Z 3c und § 9 Abs. 4 Z 6b und § 10 Abs. 1 Z 4 mit 1. Dezember 2025. § 5 Abs. 1 Z 3c ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. November 2025 übermittelt werden.“
48. In § 20 Abs. 1 wird in Z 30 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 angefügt:
- „31. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991.“
Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „4 600 000 Euro“ durch den Betrag „6 100 000 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 19 Abs. 4 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 6 werden nach der Wortfolge „Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt und der Ausdruck „§ 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1,“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 Z 7 und § 21 Abs. 2 Z 7 werden jeweils die Wortfolge „Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung“ durch die Wortfolge „Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 werden jeweils nach der Wortfolge „zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt und nach dem Ausdruck „§ 9a Abs. 2 bis 5,“ der Ausdruck „§ 16 Abs. 4 bis 6,“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1,“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,“ ersetzt.
4. In § 19 Abs. 8 Z 1 bis 3 und § 31 Abs. 6 Z 1 bis 3 werden jeweils nach der Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
5. In § 31c Abs. 1 und Abs. 4 werden jeweils nach der Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
6. In § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 werden jeweils der Ausdruck „§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5,“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2,“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 23,“ der Ausdruck „§ 23a Abs. 1 bis 4,“ eingefügt.
7. In § 52b Abs. 2 werden der Ausdruck „§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5,“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2,“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 23 Abs. 4,“ der Ausdruck „§ 23a Abs. 1 bis 4,“ eingefügt.
8. In § 52e werden jeweils der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 Z 2 FM-GwG“ ersetzt.
9. In § 60 wird folgender Abs. 45 hinzugefügt:
„(45) § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 52b Abs. 2 und § 52e in der Fassung des Art. 5 des FM-GwG Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1 und Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.
2. Dem § 60 Abs. 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 6 des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2024, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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