386. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Sicherheitserklärung im Bildungsbereich (Sicherheitserklärungs-V) erlassen wird
Auf Grund des § 3 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 wird verordnet:
§ 1. Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
§ 3. Diese Verordnung samt Anlage tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Anlage 1
Polaschek
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