383. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 10 Tauern Autobahn an bestimmten Freitagen und Samstagen im Winter 2024/2025 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender A 10 2024 und 2025)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:
§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf der A 10 Tauern Autobahn
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Villach (Fahrtrichtung Süden) zwischen dem Knoten Salzburg (Abzweigung der A 10 Tauern Autobahn von der A 1 West Autobahn) und dem Knoten Pongau
- a) am Freitag 20. Dezember 2024 und am Freitag 3. Jänner 2025 sowie an allen Freitagen vom 17. Jänner 2025 bis einschließlich 28. März 2025 jeweils in der Zeit von 13 bis 19 Uhr und
- b) am Samstag 21. Dezember 2024 und am Samstag 4. Jänner 2025 sowie an allen Samstagen vom 18. Jänner 2025 bis einschließlich 29. März 2025 jeweils in der Zeit von 7 bis 15 Uhr;
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen der Anschlussstelle Rennweg und der Anschlussstelle Golling
- a) am Freitag 3. Jänner 2025 sowie an allen Freitagen vom 7. Februar 2025 bis einschließlich 28. Februar 2025 jeweils in der Zeit von 13 bis 19 Uhr und
- b) am Samstag 4. Jänner 2025 sowie an allen Samstagen vom 18. Jänner 2025 bis einschließlich 29. März 2025 jeweils in der Zeit von 7 bis 15 Uhr,
verboten.
§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:
- 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten von und zur Baustelle im Zuge der Generalsanierung der Tunnelanlagen auf der A 10 Tauern Autobahn zwischen ASt Golling und HASt Werfen;
- 2. Fahrten mit dem Ziel oder der Quelle
- a) in den österreichischen politischen Bezirken Salzburg, Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See, Spittal an der Drau, Villach-Land sowie Villach,
- b) in dem bayerischen Landkreis Berchtesgadener Land;
- 3. Fahrten mit dem Ziel und der Quelle
- a) in den österreichischen politischen Bezirken Braunau, Vöcklabruck, Gmunden, Murau, Liezen, Hermagor, Feldkirchen, Klagenfurt, Klagenfurt-Land und Lienz,
- b) in den bayerischen Landkreisen Traunstein und Rosenheim (zzgl. kreisfreie Stadt Rosenheim),
- c) in den italienischen Provinzen Udine, Pordenone und Gorizia, sowie
- d) in den slowenischen statistischen Regionen Gorenjska und Goriska;
- 4. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen; bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen; der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein;
- 5. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
- 6. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Gewessler
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